Sicherungsmaßnahme

GPG Digitaldruck GmbH

Koblenz

Das Amtsgericht Koblenz hat zur GPG Digitaldruck GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.12.2020, Aktenzeichen 21 IN 105/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 105/20
Registerbezug
Koblenz, HRB 23259
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
11.12.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GPG Digitaldruck GmbH,
August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz (AG Koblenz, HRB 23259), vertr. d.: 1.
Anton Fries, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), 2.
Daniel Gutendorf, Amselstraße 29, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer),
wird heute, am 11.12.2020 um 11:40 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet:

1.

Es wird ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ( § 21 Abs.2 Nr.2, 1.
Alt.InsO).

Damit wird der Antragstellerin allgemein verboten, über Gegenstände ihres
Vermögens zu verfügen, sie zu veräußern oder zu belasten. Unter dieses Verbot
fällt auch die Einziehung jeglicher Außenstände und Geldbeträge sowie die
Abtretung von Forderungen.

2.

Es wird die vollständige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin durch die
gerichtlich bestellte vorläufige Insolvenzverwalterin

Rechtsanwältin Constance Rothamel, c/o FEIGL & ROTHAMMEL RAE & STB, Darmstädter
Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069348784060, Fax: 069348784069,
E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz

angeordnet.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Antragstellerin geht auf die
Insolvenzverwalterin über ( § 22 Abs.1 Satz 1 InsO )

Die Insolvenzverwalterin hat daher gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 InsO:

das Vermögen zu sichern und zu erhalten;

ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das
Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Minderung des
Vermögens zu vermeiden;

zu prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Verfahrenskosten decken
wird.

3.

Im Übrigen gelten die Anordnungen aus dem Beschluss vom 20.10.2020 über die
Anordnung der vorläufigen Verwaltung fort.

56068 Koblenz, 11.12.2020,

Das Amtsgericht - Abt. 21

21 IN 105/20

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
  9. Sicherungsmaßnahme