Sicherungsmaßnahme
GMM mbH Gesellschaft für Metallbearbeitung und Maschinenhandel mbH
Hennef
Das Amtsgericht Bonn hat zur GMM mbH Gesellschaft für Metallbearbeitung und Maschinenhandel mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.02.2026, Aktenzeichen 97 IN 19/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 97 IN 19/26
- Registerbezug
- Siegburg, HRB 3984
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.02.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dirk Obermüller
- Im Handelsregister seit
- 1993
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Bearbeitung und Verarbeitung von Werkstoffen und Werkteilen aus Metall. insbesondere Schleifen, Nuten und Bohrwerksarbeiten sowie der Handel mit Maschinen und mit Maschinenteilen. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch andere Erzeugnisse gleicher oder ähnlicher Art herzustellen, zu bearbeiten und solche zu kaufen und zu verkaufen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 19/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 3984 eingetragenen GMM Gesellschaft für Metallbearbeitung und Maschinenhandel mbH, In der Brückenwiese 2, 53639 Königswinter, eingetragene Geschäftsanschrift: Waschpohler Weg 1, 53639 Königswinter, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Elisabeth Vester, Hennef
ist am 24.02.2026, um 11:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 19/26
Amtsgericht Bonn, 24.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 3984 eingetragenen GMM Gesellschaft für Metallbearbeitung und Maschinenhandel mbH, In der Brückenwiese 2, 53639 Königswinter, eingetragene Geschäftsanschrift: Waschpohler Weg 1, 53639 Königswinter, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Elisabeth Vester, Hennef
ist am 24.02.2026, um 11:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 19/26
Amtsgericht Bonn, 24.02.2026