Sicherungsmaßnahme

GM Gebäudetechnik UG

Beckum

Das Amtsgericht Dortmund hat zur GM Gebäudetechnik UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.11.2019, Aktenzeichen 255 IN 88/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
255 IN 88/19
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRB HRB 15889
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
21.11.2019
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Achim Thomas Thiele

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 88/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 15889 eingetragenen GM
Gebäudetechnik UG, Friedrich-Ebert-Str. 7a, 59425 Unna, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Nils Martello, Parkstr. 43, 59425 Unna
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Produkten aus
dem Bereich Mess-, Steuer-, Regel- und Gebäudetechnik PP

ist am 21.11.2019, um 11:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele,
Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

255 IN 88/19
Amtsgericht Dortmund, 21.11.2019

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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