Sicherungsmaßnahme
Gloreca Germany GmbH
Gelsenkirchen
Das Amtsgericht Essen hat zur Gloreca Germany GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.06.2021, Aktenzeichen 162 IN 83/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 162 IN 83/21
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB HRB 13602
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.06.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Frank Kebekus
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Im- und Export sowie der Groß- und Einzelhandel mit kosmetischen und medizinischen Produkten und Geräten sowie die Durchführung von Schulungen zur Anwendung kosmetischer und medizinischer Produkte und Geräte.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 83/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 13602 eingetragenen
Gloreca Germany GmbH, De-La-Chavellerie-Str. 42/44, 45894 Gelsenkirchen,
frühere Anschrift: vom-Stein-Str. 36, 45894 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten
durch Herrn Francisco Manuel Bosch Martin als GF d. Gloreca Germany GmbH und
Herrn Mikhail Selyanin als GF d. Gloreca Germany GmbH,
Geschäftszweig: Im- und Export sowie der Groß- und Einzelhandel mit
kosmetischen und medizinischen Produkten und Geräten sowie die Durchführung von
Schulungen u.a.
ist am 16.06.2021, um 10:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus,
Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
162 IN 83/21
Amtsgericht Essen, 16.06.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 13602 eingetragenen
Gloreca Germany GmbH, De-La-Chavellerie-Str. 42/44, 45894 Gelsenkirchen,
frühere Anschrift: vom-Stein-Str. 36, 45894 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten
durch Herrn Francisco Manuel Bosch Martin als GF d. Gloreca Germany GmbH und
Herrn Mikhail Selyanin als GF d. Gloreca Germany GmbH,
Geschäftszweig: Im- und Export sowie der Groß- und Einzelhandel mit
kosmetischen und medizinischen Produkten und Geräten sowie die Durchführung von
Schulungen u.a.
ist am 16.06.2021, um 10:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus,
Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
162 IN 83/21
Amtsgericht Essen, 16.06.2021