Sicherungsmaßnahme

GinYuu GmbH

Bonn

Das Amtsgericht Bonn hat zur GinYuu GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2020, Aktenzeichen 97 IN 119/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 119/20
Registerbezug
Bonn, HRB HRB 19787
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.09.2020
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Ingrid Trompertz
Im Handelsregister seit
2012
Stammkapital
500.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
ist die Entwicklung von Konzepten für Errichtung und Betrieb von Gastronomiebetrieben, sowie Restaurants, Café, Bistros und Schnellrestaurants und begleitende Beratung, insbesondere Entwicklung und begleitende Beratung von Franchise- und Lizenzsystemen für Gastronomiekonzepte.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 119/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 19787 eingetragenen
GinYuu GmbH, Ollenhauerstr. 1, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Kent Hahne, Ollenhauerstr. 1, 53113 Bonn Geschäftszweig:
Entwicklung von Konzepten für Errichtung und Betrieb von Gastronomiebetrieben,
sowie Restaurants, Café, Bistros etc.

ist am 29.09.2020, um 15:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Ingrid Trompertz,
Willy-Brandt-Allee 18, 53113 Bonn bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

97 IN 119/20
Amtsgericht Bonn, 29.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Schlusstermin
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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