Eröffnung des Verfahrens

GibConsult GmbH

Eggolsheim

Das Amtsgericht Wuppertal hat über das Vermögen der GibConsult GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.11.2015, Aktenzeichen 145 IN 601/15.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
145 IN 601/15
Registerbezug
Bamberg, HRB 4066
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
03.11.2015
Rechtsform
GmbH
Sachwalter
Dr. Dirk Andres
Im Handelsregister seit
1999
Stammkapital
25.100 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen, Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Beteiligungsgesellschaften und verwandte Bereiche einschließlich der Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Termine und Fristen

Termine als Kalenderdatei herunterladen

  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Berichtstermin (Gläubigerversammlung) (vorbei)
  • Prüfungstermin (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 14.12.2015. In der Eigenverwaltung führt das Unternehmen das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters; beachten Sie die besonderen Angaben zur Anmeldung.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet das Unternehmen im Einvernehmen mit dem Sachwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 601/15

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg unter HRB 4066 eingetragenen
GibConsult GmbH, In der Büg 7, 91330 Eggolsheim, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Axel Haider, In der Büg 7, 91330 Eggolsheim

Geschäftszweig: Beratung im nationalen u. internationalen Projektgeschäft

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.11.2015, um 09:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 31.08.2015 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin sowie eines am 07.09.2015 eingegangenen Antrags eines
Gläubigers.

Zugleich werden die Verfahren 145 IN 601/15 und 145 IN 699/15 unter Führung des
zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).

Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der
Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu
verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Brühler Straße 55,
42657 Solingen , Tel. Nr.0212 52 08 84 39 1 , Fax Nr. 0212 52 08 84 39-9.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.12.2015 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Sachwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Mittwoch, 20.01.2016, 09:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, 2. Etage,
Sitzungssaal A234.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

* die Person des Sachwalters,

* die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

* die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse
(§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom
28.09.2015 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet.

Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern
werden bestimmt:

Matthias Pettrup, Brockhausstr. 15 a, 59192 Bergkamen
Scopus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kleestr. 21 - 23, 90461 Nürnberg
Volks- und Raiffeisenbank eG, Berliner Platz 1, 63897 Miltenberg.

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber
dem Gericht zu erklären.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 28.12.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A276
niedergelegt.

Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die
Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2 schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Wuppertal, 01.11.2015

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Forderungsprüfung
  7. Aufhebung des Verfahrens
  8. Eröffnung des Verfahrens
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