Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
GGG Gastro GmbH Gifhorn Betreiber der Gaststätten "Alte Ziege", "Rockbar Flax", "Allerwelle Bistro"
Gifhorn
Das Amtsgericht Gifhorn hat zur GGG Gastro GmbH Gifhorn Betreiber der Gaststätten "Alte Ziege", "Rockbar Flax", "Allerwelle Bistro" eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.05.2026, Aktenzeichen 35 IN 188/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 188/19
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 205832
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 19.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Betrieb von Gastronomieobjekten aller Art, insbesondere von Bars und Restaurants, Groß- und Einzelhandel mit Getränken, Tabakwaren und sonstigen Waren aller Art, die in gastronomischen Betrieben zum Ausschank oder Verkauf gelangen, An- und Verpachtung von Gastronomie- und Hotellerieobjekten, beratende Tätigkeit auf den vorgenannten Gebieten sowie Durchführung und Vermittlung von Veranstaltungen al …
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
35 IN 188/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GGG Gastro GmbH Gifhorn Betreiber der Gaststätten "Alte Ziege", "Rockbar Flax", "Allerwelle Bistro", vertr. d. d. GF Nicole Rudbach und Güler Demirci, Braunschweiger Straße 1, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 205832), vertr. d.: 1. Güler Demirci, Potsdamer Str. 1, 38518 Gifhorn, (Geschäftsführerin), 2. Nicole Rudbach, Braunschweiger Str. 139 d, 38518 Gifhorn, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 45.872,83 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 15.218,21 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
I.
1. Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge für Betriebsfortführung, Controlling und Ausübung Zustimmungsvorbehalt, für das Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten und für Sanierungsbemühungen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 16.165,18 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Daraus ergibt sich ein Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Daraus ergibt sich ein Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR.
Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 30 % ergibt.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % ist somit antragsgemäß festzusetzen.
Für Controlling und Ausübung Zustimmungsvorbehalt hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 %, für mehrere Betriebsstätten 15 % und für Sanierungsbemühungen 25 % beantragt, mithin insgesamt Zuschläge von 85 %.
Diese wurden vom vorläufigen Insolvenzverwalter umfangreich begründet.
In der Gesamtschau macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von insgesamt 75 % geltend.
Dieser erscheint dem Insolvenzgericht angemessen und ist antragsgemäß festzusetzen. Bzgl. der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.
II.
Die Auslagenpauschale für den vorläufigen Insolvenzverwalter berechnet sich aus der Regelvergütung gem. § 11 InsVV und nicht wie beantragt, aus der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV. (vgl. BGH-Beschluss v. 06.04.2006 - IX ZB 109/05) Die beantragten Auslagen waren dementsprechend zu kürzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 17.03.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 45.872,83 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 15.218,21 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
I.
1. Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge für Betriebsfortführung, Controlling und Ausübung Zustimmungsvorbehalt, für das Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten und für Sanierungsbemühungen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 16.165,18 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Daraus ergibt sich ein Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Daraus ergibt sich ein Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR.
Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 30 % ergibt.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % ist somit antragsgemäß festzusetzen.
Für Controlling und Ausübung Zustimmungsvorbehalt hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 %, für mehrere Betriebsstätten 15 % und für Sanierungsbemühungen 25 % beantragt, mithin insgesamt Zuschläge von 85 %.
Diese wurden vom vorläufigen Insolvenzverwalter umfangreich begründet.
In der Gesamtschau macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von insgesamt 75 % geltend.
Dieser erscheint dem Insolvenzgericht angemessen und ist antragsgemäß festzusetzen. Bzgl. der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.
II.
Die Auslagenpauschale für den vorläufigen Insolvenzverwalter berechnet sich aus der Regelvergütung gem. § 11 InsVV und nicht wie beantragt, aus der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV. (vgl. BGH-Beschluss v. 06.04.2006 - IX ZB 109/05) Die beantragten Auslagen waren dementsprechend zu kürzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 17.03.2026