Forderungsprüfung
Generation Yes Onlinehandel GmbH
Berlin
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Generation Yes Onlinehandel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.04.2020, Aktenzeichen 36g IN 498/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36g IN 498/20
- Registerbezug
- Berlin, HRB 178542
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 16.04.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 33.627 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Online-Handel mit verschiedenen Produkten, insbesondere elektronischen Haushaltswaren.
- Branchenindikator
- Handel & E-Commerce (nur Firmennamensignal)
Termine und Fristen
Termine als Kalenderdatei herunterladen
- Berichtstermin (Gläubigerversammlung) (vorbei)
- Prüfungstermin (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36g IN 498/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Generation Yes Onlinehandel
GmbH, Hertzstrasse 71, 13158 Berlin AG Charlottenburg, HRB 178542
vertreten durch den Geschäftsführer Putzer Moritz
vertreten durch den Geschäftsführer Berchtold Matthias
Beschluss:
1. Der Berichtstermin, Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
und der Prüfungstermin am 07.05.2020, 10:25 Uhr werden aufgehoben.
2. Es wird das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet.
3. Anstelle der o.g. mündlichen Termine erhalten die Gläubiger Gelegenheit
bis zum 07.05.2020 Anträge zur bereits öffentlich bekannt gemachten
Tagesordnung zu stellen. Forderungsanmeldungen sind binnen o.g. Frist
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der
Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
4. Die im Eröffnungsbeschluss angegebene Anmeldefrist bleibt bestehen.
Gründe:
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes (aktuelle sog. "Corona-Pandemie") sind
mündliche Gerichtsverhandlungen nur noch stark eingeschränkt und bei zwingender
Notwendigkeit mündlich durchzuführen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
36g IN 498/20 Amtsgericht Charlottenburg, 16.04.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Generation Yes Onlinehandel
GmbH, Hertzstrasse 71, 13158 Berlin AG Charlottenburg, HRB 178542
vertreten durch den Geschäftsführer Putzer Moritz
vertreten durch den Geschäftsführer Berchtold Matthias
Beschluss:
1. Der Berichtstermin, Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
und der Prüfungstermin am 07.05.2020, 10:25 Uhr werden aufgehoben.
2. Es wird das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet.
3. Anstelle der o.g. mündlichen Termine erhalten die Gläubiger Gelegenheit
bis zum 07.05.2020 Anträge zur bereits öffentlich bekannt gemachten
Tagesordnung zu stellen. Forderungsanmeldungen sind binnen o.g. Frist
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der
Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
4. Die im Eröffnungsbeschluss angegebene Anmeldefrist bleibt bestehen.
Gründe:
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes (aktuelle sog. "Corona-Pandemie") sind
mündliche Gerichtsverhandlungen nur noch stark eingeschränkt und bei zwingender
Notwendigkeit mündlich durchzuführen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
36g IN 498/20 Amtsgericht Charlottenburg, 16.04.2020