Vergütungsfestsetzung
Gehweiler & Lehn Maschinenbau GmbH
Betzenweiler
Das Amtsgericht Ravensburg hat zur Gehweiler & Lehn Maschinenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.12.2021, Aktenzeichen 20 IN 314/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ravensburg
- Aktenzeichen
- 20 IN 314/20
- Registerbezug
- Ulm, HRB 650260
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 21.12.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1994
- Stammkapital
- 40.903,35 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Metallbearbeitung und Maschinenbau
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
20 IN 314/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gehweiler & Lehn Maschinenbau GmbH, Zum Mühlbach 8, 88422 Betzenweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Gehweiler, Alleshauser Strasse 9, 88422 Betzenweiler und Karl Lehn, Etrichgasse 7, 2603 Felixdorf, Österreich
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 650260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmidt & Sellerbeck, Carl-Benz-Straße 5, 88696 Owingen, Gz.: 393/20 ev
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Diplom-Wirtschaftsjurist Tobias Sorg, Frauenstraße 14, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 19.11.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.875.703,10 EUR auszugehen.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes .
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.11.2021 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für neun Wochen (+37,88 Prozentpunkte). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Geschäftsbetrieb weitgehendst in voller unternehmerischer Verwantwortung fortgeführt, weil er kurz nach seiner Bestellung ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen wurde. Neben den selbstverständlichen Mitarbeitergesprächen und den Vereinbarungen mit den Vertragspartners aus Dauerschuldverhältnissen musste der vorläufige Verwalter insbesondere auf die Lieferanten und Kunden zugehen. Es waren vertrauensbildende Maßnahmen einzuleiten um die Schuldnerin weiterhin erfolgreich am Markt halten zu können. Nach der Liquiditätsplanung waren vorhandene Aufträge abzuarbeiten und einträgliche Neuaufträge zu aquirieren. Unter Zugrundelegung des Übererlöses ergibt sich nach der BGH- Rechtsprechung ein sachgerechter Zuschlag von 37,88.
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 45 Arbeitnehmer (+15 Prozentpunkte) Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgeld und die Mitarbeiter laufend informiert. Diese Tätigkeiten gehören gehören bei größeren Verfahren zur Routinetätigkeit eines vorläufigen Verwalters, sind jedoch aufwändig und nicht durch die Regelvergütung gedeckt.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen (+20 Prozentpunkte). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat schnell nach Sanierungsmöglichkeiten gesucht und die dazu erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und erfolgreich umgesetzt. Der Mitarbeiterbestand musste der Auftragslage angepasst und die Fertigungsplanung optimiert werden.
- Auslandberührung (+5 Protzentpunkte). Wichtige Kunden und Lieferanten der Schuldnerin befinden sich im Ausland. Dass Kunden und Lieferanten im Ausland sind, ist normal, vorliegend war der Mehraufwand aber überdurchschnittlich.
- Gesellschaftsverhältnisse(+10 Prozentpunkte). Die Gesellschafter harmonieren nicht und mussten dennoch eingebunden werden, auch weil diese an der Betriebsimmobilie beteiligt sind.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen. Das Gericht hat die einzelnen Zuschlagsstatbestände einzeln bewertet und kommt auf einen rechnerischen Zuschlag von 82,88 Prozentpunkten. Dabei wurde nicht verkannt, dass der vorläufige Verwalter beim Insvestorenprozess außerbetriebliche Hilfe in Anspruch genommen hat und ihm der Interimsmanager wertvolle Unterstützung gab. Andererseits hat der vorläufige Verwalter in Coronazeiten und trotz dem Antreffen recht problematischer Sachverhalte sehr zielgerichtet gearbeitet und für alle Seiten sehr erfreuliche Lösungen gefunden. Die abschließende Gesamtwürdigung kommt deshalb abweichend vom rechnerischen Zuschlag zu einem Zuschlag von insgesamt 95 Prozentpunkten. Die zugestandene Vergütung deckt die Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalters insgesamt adäquat ab.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 21.12.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gehweiler & Lehn Maschinenbau GmbH, Zum Mühlbach 8, 88422 Betzenweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Gehweiler, Alleshauser Strasse 9, 88422 Betzenweiler und Karl Lehn, Etrichgasse 7, 2603 Felixdorf, Österreich
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 650260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmidt & Sellerbeck, Carl-Benz-Straße 5, 88696 Owingen, Gz.: 393/20 ev
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Diplom-Wirtschaftsjurist Tobias Sorg, Frauenstraße 14, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 19.11.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.875.703,10 EUR auszugehen.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes .
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.11.2021 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für neun Wochen (+37,88 Prozentpunkte). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Geschäftsbetrieb weitgehendst in voller unternehmerischer Verwantwortung fortgeführt, weil er kurz nach seiner Bestellung ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen wurde. Neben den selbstverständlichen Mitarbeitergesprächen und den Vereinbarungen mit den Vertragspartners aus Dauerschuldverhältnissen musste der vorläufige Verwalter insbesondere auf die Lieferanten und Kunden zugehen. Es waren vertrauensbildende Maßnahmen einzuleiten um die Schuldnerin weiterhin erfolgreich am Markt halten zu können. Nach der Liquiditätsplanung waren vorhandene Aufträge abzuarbeiten und einträgliche Neuaufträge zu aquirieren. Unter Zugrundelegung des Übererlöses ergibt sich nach der BGH- Rechtsprechung ein sachgerechter Zuschlag von 37,88.
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 45 Arbeitnehmer (+15 Prozentpunkte) Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgeld und die Mitarbeiter laufend informiert. Diese Tätigkeiten gehören gehören bei größeren Verfahren zur Routinetätigkeit eines vorläufigen Verwalters, sind jedoch aufwändig und nicht durch die Regelvergütung gedeckt.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen (+20 Prozentpunkte). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat schnell nach Sanierungsmöglichkeiten gesucht und die dazu erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und erfolgreich umgesetzt. Der Mitarbeiterbestand musste der Auftragslage angepasst und die Fertigungsplanung optimiert werden.
- Auslandberührung (+5 Protzentpunkte). Wichtige Kunden und Lieferanten der Schuldnerin befinden sich im Ausland. Dass Kunden und Lieferanten im Ausland sind, ist normal, vorliegend war der Mehraufwand aber überdurchschnittlich.
- Gesellschaftsverhältnisse(+10 Prozentpunkte). Die Gesellschafter harmonieren nicht und mussten dennoch eingebunden werden, auch weil diese an der Betriebsimmobilie beteiligt sind.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen. Das Gericht hat die einzelnen Zuschlagsstatbestände einzeln bewertet und kommt auf einen rechnerischen Zuschlag von 82,88 Prozentpunkten. Dabei wurde nicht verkannt, dass der vorläufige Verwalter beim Insvestorenprozess außerbetriebliche Hilfe in Anspruch genommen hat und ihm der Interimsmanager wertvolle Unterstützung gab. Andererseits hat der vorläufige Verwalter in Coronazeiten und trotz dem Antreffen recht problematischer Sachverhalte sehr zielgerichtet gearbeitet und für alle Seiten sehr erfreuliche Lösungen gefunden. Die abschließende Gesamtwürdigung kommt deshalb abweichend vom rechnerischen Zuschlag zu einem Zuschlag von insgesamt 95 Prozentpunkten. Die zugestandene Vergütung deckt die Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalters insgesamt adäquat ab.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 21.12.2021