Vergütungsfestsetzung

GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH

Herne

Das Amtsgericht Bochum hat zur GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.03.2026, Aktenzeichen 80 IN 146/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 146/24
Registerbezug
Bochum, HRB 9923
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
31.03.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Sachwalter
Dr. Rainer Eckert
Im Handelsregister seit
1996
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Betrieb und die Verwaltung von Einrichtungen der Gesundheits-, Sozial- und Altenpflege. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie kann insbesondere die Verwaltung sowie die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften mit gleichem oder ähnlichen Unternehmensgegenstand übernehmen. Sie darf auch Zw …

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 146/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 9923 eingetragenen GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Harald Pfannkuch, Huffmannstr. 106, 45239 Essen

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Husemann Eickhoff Salmen & Partner Partnergesellschaft mbB, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund

Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover

wird die von der Schuldnerin GBS Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbH an den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert zu entrichtende Vergütung für die Tätigkeit als Planüberwacher nebst Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt auf insgesamt 75.101,15 Euro.

Im Einzelnen:
0,5 von xx EUR xx EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer x EUR
Zwischensumme xx EUR
zzgl. Auslagen (netto) zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf Auslagen
xx EUR
xx EUR
Gesamtbetrag xx EUR

Gründe

Die Vergütung war antragsgemäß in tenorierter Höhe festzusetzen.

Sieht ein Insolvenzplan - wie vorliegend - Überwachungstätigkeiten des Insolvenzverwalters vor (§§¿260-269 InsO), so sind diese Tätigkeiten ihrem Umfang nach gesondert gemäß § 6 Abs. 2 InsVV zu vergüten, wobei die Vergütung unter Berücksichtigung des Umfangs der Überwachungstätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen ist.

Unter Berücksichtigung insbesondere des Wertes der Insolvenzmasse und Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit im Überwachungszeitraum geht das Gericht im Anschluss an den Festsetzungsantrag von xx Euro als Berechnungsgrundlage aus.

Ausgehend von diesem Wert beträgt der Regelsatz basierend auf der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV für einen Insolvenzverwalter 118.520,41 Euro. Hiervon hat das Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüf- und Kontrollaufgaben bei der Planüberwachung, hier auch insbesondere der zu überwachenden Quotenausschüttung (410 Gläubiger mit 783 Anmeldungen zur Insolvenztabelle), 50 % als angemessenen Bruchteil für die zu ermittelnde Vergütung für die Tätigkeit als Planüberwacher im Insolvenzvefahren bestimmt, so dass ein Vergütungsanspruch in Höhe von xx Euro netto entstanden ist. Zuzüglich von 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von xx Euro.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen in Höhe von xx Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden.

80 IN 146/24
Amtsgericht Bochum, 27.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Insolvenzplan
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