Aufhebung des Verfahrens

Gärtner Pötschke Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals firmierend unter Gärtner Pötschke GmbH

Kaarst

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Gärtner Pötschke Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals firmierend unter Gärtner Pötschke GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2019, Aktenzeichen 503 IN 33/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
503 IN 33/19
Registerbezug
Neuss, HRB HRB 5138
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.11.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 33/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 5138 eingetragenen
Gärtner Pötschke Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals firmierend unter Gärtner
Pötschke GmbH, Beuthener Str. 4, 41564 Kaarst, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Kluth, Kaistraße 5, 40211 Düsseldorf und Herrn
Bernd Brodeßer

wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Ablauf
des 31.10.2019 aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus,
Carl-Theodor-Str. 1, 40213 Düsseldorf.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den
Insolvenzverwalter.

Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an
Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu
erfolgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind.

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben
werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die
Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach
dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

503 IN 33/19
Amtsgericht Düsseldorf, 01.11.2019

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens