Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Fürst Transporte GmbH
Springe
Das Amtsgericht Hameln hat zur Fürst Transporte GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.05.2026, Aktenzeichen 37 IN 94/24 -1.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 94/24 -1
- Registerbezug
- Hannover, HRB 213049
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 06.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Betrieb eines Speditions- und Logistikunternehmens mit Güterbeförderung im Nah- und Fernverkehr
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
37 IN 94/24 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fürst Transporte GmbH, Kurze Straße 2, 31832 Springe (AG Hannover, HRB 213049), vertr. d.: Lukasz Michal Fürst, Kurze Straße 2, 31832 Springe, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Gehlen festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 135 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 541.636,66 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann gem. §§ 10, 3 I InsVV berücksichtigt werden, wenn Umstände vorliegen, die zu einer erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führen. Aufgrund von komplexen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen ist ein Zuschlag gerechtfertigt, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 24.
Daher scheint der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % angemessen.
2. Nach §§ 10, 3 I b) InsVV ist ein Zuschlag gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht größer geworden ist.
Eine Vergleichsberechnung ist nicht vorzunehmen, da keine Massemehrung vorliegt, vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2011 - IX ZB 143/08.
Daher scheint der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 50 % angemessen.
3. Nach §§ 10, 3 I d) InsVV ist ein Zuschlag für die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen gerechtfertigt. Dies gilt vor allem im Zusammenhang der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei mehr als 20 Arbeitnehmern, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 23, MüKo InsO/Stephan; 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75; BGH, Beschl. v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20 % scheint daher angemessen.
4. Für Bemühungen um eine übertragende Sanierung ist ein Zuschlag gerechtfertigt, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 12.9.2019 - IX ZB 65/18.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25 % scheint daher angemessen.
5. Der Forderungseinzug rechtfertigt einen Zuschlag, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 24.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % scheint daher angemessen.
6. Ein Auslandsbezug rechtfertigt einen Zuschlag, vgl. MüKon InsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % scheint daher angemessen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 595,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 170 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 04.05.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 135 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 541.636,66 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann gem. §§ 10, 3 I InsVV berücksichtigt werden, wenn Umstände vorliegen, die zu einer erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führen. Aufgrund von komplexen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen ist ein Zuschlag gerechtfertigt, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 24.
Daher scheint der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % angemessen.
2. Nach §§ 10, 3 I b) InsVV ist ein Zuschlag gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht größer geworden ist.
Eine Vergleichsberechnung ist nicht vorzunehmen, da keine Massemehrung vorliegt, vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2011 - IX ZB 143/08.
Daher scheint der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 50 % angemessen.
3. Nach §§ 10, 3 I d) InsVV ist ein Zuschlag für die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen gerechtfertigt. Dies gilt vor allem im Zusammenhang der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei mehr als 20 Arbeitnehmern, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 23, MüKo InsO/Stephan; 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75; BGH, Beschl. v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20 % scheint daher angemessen.
4. Für Bemühungen um eine übertragende Sanierung ist ein Zuschlag gerechtfertigt, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 12.9.2019 - IX ZB 65/18.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25 % scheint daher angemessen.
5. Der Forderungseinzug rechtfertigt einen Zuschlag, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 24.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % scheint daher angemessen.
6. Ein Auslandsbezug rechtfertigt einen Zuschlag, vgl. MüKon InsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % scheint daher angemessen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 595,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 170 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 04.05.2026