Aufhebung des Verfahrens
FS Digitalagentur Hannover GmbH (ehemals: S+S KreativPartner GmbH)
Hannover
Das Amtsgericht Hannover hat zur FS Digitalagentur Hannover GmbH (ehemals: S+S KreativPartner GmbH) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 907 IN 497/22 - 5 -.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hannover
- Aktenzeichen
- 907 IN 497/22 - 5 -
- Registerbezug
- Hannover, HRB 51835
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 29.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
907 IN 497/22 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FS Digitalagentur Hannover GmbH (ehemals: S+S KreativPartner GmbH), Brüsseler Straße 12, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 51835), vertr. d.: Friedrich Schneider, (Geschäftsführer), wird der Beschwerde des Insolvenzverwalters unter gleichzeitiger Aufbebung des Einstellungsbeschlusses vom 14.09.2026 abgeholfen.
Gründe
Der Insolvenzverwalter legte fristgerecht mit Schreiben vom 25.09.2026 Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss vom 14.09.2026 ein.
Er begründet die Beschwerde damit, dass das Gericht die Einstellung noch nicht hätte beschließen dürfen, da die vom Insolvenzverwalter im Schlussbericht angezeigte Vorsteuererstattung noch nicht geflossen und daher auch noch keine Berichtigung nach § 207 Abs. 3 InsO erfolgt ist.
Der Insolvenzverwalter hat zu Recht Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat bei der Einstellungsentscheidung vom 14.09.2026, die vom Insolvenzverwalter angeführten Gründe schlicht übersehen. Die Einstellung hätte daher noch nicht erfolgen dürfen.
Aus diesem Grunde wird der Beschwerde abgeholfen und der Beschluss vom 14.09.2026 aufgehoben.
Des Weiteren wird der Vermerk vom 14.09.2026 nach den §§ 4 InsO, 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Einstellung nach § 207 InsO erst erfolgen wird, wenn die Vorsteuererstattung zur Insolvenzmasse geflossen und die Berichtigung nach § 207 Abs. 3 InsO erfolgt ist.
Amtsgericht Hannover, 29.09.2026
Gründe
Der Insolvenzverwalter legte fristgerecht mit Schreiben vom 25.09.2026 Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss vom 14.09.2026 ein.
Er begründet die Beschwerde damit, dass das Gericht die Einstellung noch nicht hätte beschließen dürfen, da die vom Insolvenzverwalter im Schlussbericht angezeigte Vorsteuererstattung noch nicht geflossen und daher auch noch keine Berichtigung nach § 207 Abs. 3 InsO erfolgt ist.
Der Insolvenzverwalter hat zu Recht Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat bei der Einstellungsentscheidung vom 14.09.2026, die vom Insolvenzverwalter angeführten Gründe schlicht übersehen. Die Einstellung hätte daher noch nicht erfolgen dürfen.
Aus diesem Grunde wird der Beschwerde abgeholfen und der Beschluss vom 14.09.2026 aufgehoben.
Des Weiteren wird der Vermerk vom 14.09.2026 nach den §§ 4 InsO, 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Einstellung nach § 207 InsO erst erfolgen wird, wenn die Vorsteuererstattung zur Insolvenzmasse geflossen und die Berichtigung nach § 207 Abs. 3 InsO erfolgt ist.
Amtsgericht Hannover, 29.09.2026