Sicherungsmaßnahme
FRUITLAND GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur FRUITLAND GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.11.2025, Aktenzeichen 67b IN 285/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 285/25
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 130241
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 18.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Saskia Hübner
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Großhandel mit Obst und Gemüse und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 285/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 130241 eingetragenen FRUITLAND GmbH, ehemals: Banksstraße 28, 20097 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Birol Ünbasti
Geschäftszweig: Großhandel mit Obst und Gemüse und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, mit Ausnahme
ist am 18.11.2025, um 10:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Saskia Hübner, Caffamacherreihe 16 , 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 285/25
Amtsgericht Hamburg, 18.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 130241 eingetragenen FRUITLAND GmbH, ehemals: Banksstraße 28, 20097 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Birol Ünbasti
Geschäftszweig: Großhandel mit Obst und Gemüse und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, mit Ausnahme
ist am 18.11.2025, um 10:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Saskia Hübner, Caffamacherreihe 16 , 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 285/25
Amtsgericht Hamburg, 18.11.2025