Sicherungsmaßnahme
Früchte Klein GmbH Großhandel und Import
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Früchte Klein GmbH Großhandel und Import eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.02.2022, Aktenzeichen 70c IN 9/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70c IN 9/22
- Registerbezug
- Köln, HRB 19981
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.02.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Magnus Wagner
- Im Handelsregister seit
- 1990
- Stammkapital
- 26.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Großhandel und der Import von Obst, Gemüse und Früchten jeder Art sowie aller artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind;
- Branchenindikator
- Handel & E-Commerce (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 9/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19981 eingetragenen Früchte Klein GmbH Großhandel und Import, Großmarkt, Marktstr. 10, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herr Joachim Klein und Frau Christiane Martina Kremer
Geschäftszweig: der Großhandel und der Import von Obst, Gemüse und Früchten jeder Art sowie aller artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind;
ist am 24.02.2022, um 17:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Magnus Wagner, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70c IN 9/22
Amtsgericht Köln, 23.02.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19981 eingetragenen Früchte Klein GmbH Großhandel und Import, Großmarkt, Marktstr. 10, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herr Joachim Klein und Frau Christiane Martina Kremer
Geschäftszweig: der Großhandel und der Import von Obst, Gemüse und Früchten jeder Art sowie aller artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind;
ist am 24.02.2022, um 17:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Magnus Wagner, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70c IN 9/22
Amtsgericht Köln, 23.02.2022