Sicherungsmaßnahme

Frauenberatungs- und Therapiezentrum

Hamm

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Frauenberatungs- und Therapiezentrum eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.01.2025, Aktenzeichen 252 IN 8/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
252 IN 8/25
Registerbezug
Hamm, VR 921
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.01.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Gabriela Kemper
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Siebenstücken 31 b, 48308 Senden und Frau Katja Alfing, Hamburgerstr. 12, 48155 Münster

ist am 28.01.2025, um 14:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Gabriela Kemper, Anton-Voss-Straße 27, 59063 Hamm bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

252 IN 8/25
Amtsgericht Dortmund, 28.01.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten