Insolvenzbekanntmachung

Frank Müller Projektentwicklung GmbH & Co. KG

Plauen

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Frank Müller Projektentwicklung GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.10.2026, Aktenzeichen 421 IN 1461/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
421 IN 1461/24
Registerbezug
Chemnitz, HRA 8701
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
07.10.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 421 IN 1461/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frank Müller Projektentwickling GmbH & Co. KG, gesetzl.vertr. d. d. Frank Müller Verwaltungs-GmbH Karlstraße 58, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRA 8701
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Müller
ergeht am 06.10.2026 nachfolgende Entscheidung:

1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 05.11.2026
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz

Auf der Tagesordnung steht:

1.1. Zustimmung zu den geschlossenen Grundstückskaufverträgen vom 05.12.2024, 12.02.2025, 13.03.2025, 17.09.2025, 19.09.2025, sowie 24.10.2025.

1.2. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die dokumentierten Ansprüche gegen die Stadtsparkasse Düsseldorf gerichtlich durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter kann eine Prozessfinanzierung vereinbaren und ist berechtigt, einen Vergleich über die Ansprüche mit der Stadtsparkasse Düsseldorf abschließen.

1.3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Haftungsansprüche aus § 15b Abs 4 Satz 1 InsO sowie die Deckungsansprüche hieraus gegen den D&O Versicherer gerichtlich durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter kann einen Vergleich über diese Ansprüche abschließen.

1.4. Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung mit der GFI Gesellschaft für Immobilien-Dienstleistungen mbH vom 03.06.2026.

1.5. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, Erstattungsansprüche aus geleisteten Vermittlungsprovisionen gegenüber Herrn Jörg Lorenzen gerichtlich durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter kann einen Vergleich über diese Ansprüche abschließen.

2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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