Vergütungsfestsetzung
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH
Brandenburg an der Havel
Das Amtsgericht Potsdam hat zur FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 35 IN 202/15.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 202/15
- Registerbezug
- Potsdam, HRB 24707 P
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 30.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 24707 P), Schubertstraße 15, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leser Landau, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Reinking, Cecilienallee 54 - 55, 40474 Düsseldorf, wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 763.036,10 EUR.
Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 269,80 % festgesetzt für den Mehraufwand bei der komplexen Verwertung eines unfangereichen Immobilienbestandes, für die umfassende Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, dem schwierigen Debitoreneinzug aufgrund lückenhafter Buchhaltung und verschiedener Zeiträume und für die Bearbeitung der insolvenzspezifischen Ansprüche, §§ 2, 3 InsVV a.F.
Abschläge wurden in Höhe von 10 % für die Erleichterung der Arbeit der Verwalters durch die Tätigkeiten während der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorgenommen, § 3 Abs. 2 a) InsVV a.F.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt.
Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 30 Zustellungen gewährt.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale für 136 Monate gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 202/15, Amtsgericht Potsdam, 28. September 2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 24707 P), Schubertstraße 15, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leser Landau, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Reinking, Cecilienallee 54 - 55, 40474 Düsseldorf, wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 763.036,10 EUR.
Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 269,80 % festgesetzt für den Mehraufwand bei der komplexen Verwertung eines unfangereichen Immobilienbestandes, für die umfassende Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, dem schwierigen Debitoreneinzug aufgrund lückenhafter Buchhaltung und verschiedener Zeiträume und für die Bearbeitung der insolvenzspezifischen Ansprüche, §§ 2, 3 InsVV a.F.
Abschläge wurden in Höhe von 10 % für die Erleichterung der Arbeit der Verwalters durch die Tätigkeiten während der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorgenommen, § 3 Abs. 2 a) InsVV a.F.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt.
Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 30 Zustellungen gewährt.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale für 136 Monate gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 202/15, Amtsgericht Potsdam, 28. September 2026