Schlusstermin

Focus on Service GmbH

Ibbenbüren

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Focus on Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.04.2026, Aktenzeichen 77 IN 35/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
77 IN 35/23
Registerbezug
Steinfurt, HRB 9013
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
09.04.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Betriebswirt Ulrich Zerrath
Im Handelsregister seit
2010
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Handel mit Elektronikgeräten und Elektronikzubehör sowie die Vermittlung von Handelsgeschäften mit Waren aller Art

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren

wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
15.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters; sowie Schlussverzeichis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B aus.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren

Insolvenzverwalter: Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR

Der Vorschuss in Höhe von X EUR lt. Beschluss vom 17.6.2024 ist in Abzug zu bringen. Insoweit kann der Restbetrag in Höhe von X EUR der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.01.2026 verwiesen.

Der Insolvenzverwalter hat hier neben der gesetzlich normierten Regelvergütung, errechnet entsprechend der Berechnungsmasse und der sich ergebenden Staffelvergütung, auch Zuschläge gem. § 3 InsVV geltend gemacht.

Die Zuschläge werden hier im Hinblick auf den umfangreichen Forderungseinzug gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern/Drittschuldnern in Höhe von 30 % der Regelvergütung beantragt. In der Literatur finden sich teils Hinweise auf Fallbeispiele, die einen Erhöhungsfaktor zwischen 10 % und 50 % als angemessen ansehen. Dabei sind selbstverständlich der einzelne Aufwand im Verfahren selbst sowie auch die Berechnungsmasse und die sonstigen Umstände zu beachten. Aus gerichtlicher Sicht dürfte hier ein Zuschlagsfaktor von 30 % allerdings gerechtfertigt und angemessen sein. Lt. Sachverhalt setzt sich der Forderungsbestand aus 613 Forderungen zusammen, von denen allerdings alleine 564 als Kleinforderungsgläubiger mit einer Forderungssumme unter 200,00 EUR zu bezeichnen sind. Der Einzug der einzelnen Forderungen und die damit auch einhergehende Prüfung im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug dürfte tatsächlich aufwendig gewesen sein.
Insoweit ist letztlich der Vergütungs- und Auslagenumfang auch in der beantragten Höhe nicht zu beanstanden.

Der Vorschuss in Höhe von X EUR (Beschluss vom 17.6.2024) ist ebenfalls zu berücksichtigen gewesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter sowie Auslagen für festzusetzen.

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.

77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 08.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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