Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Fluid-Technik Rosbroj GmbH
Memmingen
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Fluid-Technik Rosbroj GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.11.2021, Aktenzeichen 60 IN 62/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 60 IN 62/20
- Registerbezug
- Memmingen, HRB 18360
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.11.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 62/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Memmingen unter HRB 18360 eingetragenen Fluid-Technik Rosbroj GmbH, Föhrenweg 3 - 11, 87700 Memmingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Isolde Rosbroj, Oberau 5, 87740 Buxheim
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wie folgt festgesetzt:
Allgemeine Vergütung XXX EUR
Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.11.2020 bis zum 01.01.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§ 11 Abs. 3 InsVV). Ein Anwendungsbereich der Regelungen über Zu- und Abschläge nach §§ 3, 10 InsVV dürfte nach der gesetzlichen Neuregelung des § 63 Abs. 3 InsO nicht mehr gegeben sein (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 11, Rn 42, 43, 62, 63, 105).
Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von XXXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.10.2021 verwiesen.
Eine Erhöhung der Regelvergütung ist aufgrund der positiven Betriebsfortführung gerechtfertigt. Die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren hat zu einer Massemehrung geführt.
Im Rahmen der Regelvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sollen die üblichen Tätigkeiten eines vorläufigen Verwalters pauschal abgedeckt sein. Die Regelvergütung deckt dabei z.B. auch Fälle ab, in den gar kein Betrieb fortgeführt wird, sondern nur andere Vermögensgegenstände zu sichern sind. Der Normalfall einer Unternehmensfortführung wird in der Literatur u.a. beschrieben mit den Kriterien:
- schuldnerischer Betrieb mit einer Betriebsstätte;
- maximal 20 Arbeitnehmer;
- bis zu 100 Kreditoren und Debitoren;
- Jahresumsatz von bis zu 1,5 Mio EUR;
- Verfahrensdauer von bis zu 6 Wochen
(BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach - Grund, 24. Edition, 2018, § 11 InsVV Rn 9; BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert - Budnik, 12. Edition, § 11 InsVV Rn 18 m.w.N.). Bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger rechtfertigt die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld grundsätzlich keinen Vergütungszuschlag (BGH, Beschl. v. 09.10.2008, ZInsO 2008, 1265).
Der schuldnerische Betrieb geht über diese Normalfallkriterien hinaus. Der vorläufige Verwalter war mit den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von 19 Mitarbeitern befasst, wobei die Weigerung der Geschäftsführerin zur Mitwirkung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu Mehraufwand führte. Es fand Korrespondenz mit 37 Gläubigern sowie Auftraggebern statt. Die Verfahrensdauer hat bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren knapp zwei Monate betragen, wobei aufgrund des Fehlens eines Geschäftsführers vor Ort der vorläufige Verwalter besonders intensiv in die Betriebsfortführung eingebunden war. Sanierungsbemühungen mit zwei engeren Interessenten führten schließlich nicht zum Erfolg.
Insgesamt erscheint daher eine Erhöhung des Regelsatz um 50 % gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte weitergehende Erhöhung des Regelsatzes war zurückzuweisen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden.
60 IN 62/20
Amtsgericht Duisburg, 17.11.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Memmingen unter HRB 18360 eingetragenen Fluid-Technik Rosbroj GmbH, Föhrenweg 3 - 11, 87700 Memmingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Isolde Rosbroj, Oberau 5, 87740 Buxheim
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wie folgt festgesetzt:
Allgemeine Vergütung XXX EUR
Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.11.2020 bis zum 01.01.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§ 11 Abs. 3 InsVV). Ein Anwendungsbereich der Regelungen über Zu- und Abschläge nach §§ 3, 10 InsVV dürfte nach der gesetzlichen Neuregelung des § 63 Abs. 3 InsO nicht mehr gegeben sein (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 11, Rn 42, 43, 62, 63, 105).
Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von XXXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.10.2021 verwiesen.
Eine Erhöhung der Regelvergütung ist aufgrund der positiven Betriebsfortführung gerechtfertigt. Die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren hat zu einer Massemehrung geführt.
Im Rahmen der Regelvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sollen die üblichen Tätigkeiten eines vorläufigen Verwalters pauschal abgedeckt sein. Die Regelvergütung deckt dabei z.B. auch Fälle ab, in den gar kein Betrieb fortgeführt wird, sondern nur andere Vermögensgegenstände zu sichern sind. Der Normalfall einer Unternehmensfortführung wird in der Literatur u.a. beschrieben mit den Kriterien:
- schuldnerischer Betrieb mit einer Betriebsstätte;
- maximal 20 Arbeitnehmer;
- bis zu 100 Kreditoren und Debitoren;
- Jahresumsatz von bis zu 1,5 Mio EUR;
- Verfahrensdauer von bis zu 6 Wochen
(BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach - Grund, 24. Edition, 2018, § 11 InsVV Rn 9; BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert - Budnik, 12. Edition, § 11 InsVV Rn 18 m.w.N.). Bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger rechtfertigt die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld grundsätzlich keinen Vergütungszuschlag (BGH, Beschl. v. 09.10.2008, ZInsO 2008, 1265).
Der schuldnerische Betrieb geht über diese Normalfallkriterien hinaus. Der vorläufige Verwalter war mit den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von 19 Mitarbeitern befasst, wobei die Weigerung der Geschäftsführerin zur Mitwirkung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu Mehraufwand führte. Es fand Korrespondenz mit 37 Gläubigern sowie Auftraggebern statt. Die Verfahrensdauer hat bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren knapp zwei Monate betragen, wobei aufgrund des Fehlens eines Geschäftsführers vor Ort der vorläufige Verwalter besonders intensiv in die Betriebsfortführung eingebunden war. Sanierungsbemühungen mit zwei engeren Interessenten führten schließlich nicht zum Erfolg.
Insgesamt erscheint daher eine Erhöhung des Regelsatz um 50 % gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte weitergehende Erhöhung des Regelsatzes war zurückzuweisen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden.
60 IN 62/20
Amtsgericht Duisburg, 17.11.2021