Sicherungsmaßnahme
flow consult GmbH vertr. d. d. GF
Burgdorf
Das Amtsgericht Gifhorn hat zur flow consult GmbH vertr. d. d. GF eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.06.2026, Aktenzeichen 35 IN 17/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 17/26
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 207920
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 09.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Gifhorn
Beschluss
35 IN 17/26
08.06.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
HEK- Hanseatische Krankenkasse vertr. d. d. Vorstand, Wandsbeker Zollstr. 86-90, 22041 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
flow consult GmbH vertr. d. d. GF, Mönkeburgstraße 14, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRB 207920),
vertreten durch:
Axel Teßmann, Mönkeburgstraße 14, 31303 Burgdorf, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird
1. der Beschluss vom 04.06.2026 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dahingehend ergänzt, dass die Anordnung zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß §§ 21, 22 InsO
am 04.06.2026 um 13.47 ergangen ist.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird am 08.06.2026 um 16.28 Uhr zusätzlich angeordnet:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ergänzend zu dem Beschluss vom 04.06.2026 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
Die zusätzliche Anordnung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Uhrzeit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 04.06.2026 war zu ergänzen, da eine Übernahme in den Beschluss vom 04.06.2026 versehentlich nicht erfolgt ist.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wiedemann
Richterin am Amtsgericht
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Gifhorn
Beschluss
35 IN 17/26
08.06.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
HEK- Hanseatische Krankenkasse vertr. d. d. Vorstand, Wandsbeker Zollstr. 86-90, 22041 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
flow consult GmbH vertr. d. d. GF, Mönkeburgstraße 14, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRB 207920),
vertreten durch:
Axel Teßmann, Mönkeburgstraße 14, 31303 Burgdorf, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird
1. der Beschluss vom 04.06.2026 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dahingehend ergänzt, dass die Anordnung zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß §§ 21, 22 InsO
am 04.06.2026 um 13.47 ergangen ist.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird am 08.06.2026 um 16.28 Uhr zusätzlich angeordnet:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ergänzend zu dem Beschluss vom 04.06.2026 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
Die zusätzliche Anordnung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Uhrzeit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 04.06.2026 war zu ergänzen, da eine Übernahme in den Beschluss vom 04.06.2026 versehentlich nicht erfolgt ist.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wiedemann
Richterin am Amtsgericht
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