Sicherungsmaßnahme

Fisch-Café am Markt UG

Goch

Das Amtsgericht Kleve hat zur Fisch-Café am Markt UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.05.2026, Aktenzeichen 38 IN 20/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
38 IN 20/26
Registerbezug
Kleve, HRB 19776
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
13.05.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Maximilian van Kell
Im Handelsregister seit
2024
Stammkapital
500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Betrieb eines Imbisses
Branchenindikator
Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 20/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19776 eingetragenen Fisch-Café am Markt UG, Markt 5, 47574 Goch, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ronald Verburg, Markt 2, 47574 Goch

ist am 13.05.2026, um 08:59 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Maximilian van Kell, Burggrafenstraße 5/5a, 40545 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

38 IN 20/26
Amtsgericht Kleve, 13.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Abweisung mangels Masse
  3. Sicherungsmaßnahme
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