Eröffnung des Verfahrens

Finow Automotive GmbH

Eberswalde

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat über das Vermögen der Finow Automotive GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.07.2022, Aktenzeichen 3 IN 137/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 137/22
Registerbezug
Frankfurt (Oder), HRB 8015FF
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
01.07.2022
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Automobil (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 137/22

BESCHLUSS

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma

Finow Automotive GmbH, Walzwerkstraße 23, 16227 Eberswalde,
vertreten durch den Geschäftsführer
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 8015 FF)

wird auf den am 06.05.2022 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2022 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin wird angeordnet (§ 270 InsO).

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen.

Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
wird zum Sachwalter bestellt.

Der Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.08.2022 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Sachwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Die Durchführung der Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird (Berichtstermin), wird bestimmt auf den 18. August 2022, 10:00 Uhr.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über:

- die Person des Sachwalters
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- die Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung

Der Termin findet statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.

Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.

Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.

Die Forderungsanmeldungen liegen ab 11.08.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts aus.

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der 15.09.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen einreichen.

Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).

Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.

Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Der mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 09.05.2022 gemäß § 22 a i.V.m. § 270 c InsO bestellte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin im Amt.
Als Mitglieder des Gläubigerausschusses sind bestellt:
1. Rechtsanwalt Dr. Carsten Müller-Seils, WMSW Warning Müller-Seils Wolf Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH, Kirchweg 96, 50858 Köln
2. Anja Leuthäuser, Brüderstraße 12, 16303 Schwedt
3. Dr. Uwe Hildebrand, Investitionsbank des Landes Brandenburg, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam

Der Sachwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.

Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessord-nung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Frankfurt (Oder), den 01. Juli 2022
Labitzke
Richterin am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens