Sicherungsmaßnahme
Ferrolight Glasbau GmbH
Waldheim
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Ferrolight Glasbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.03.2018, Aktenzeichen 10 IN 306/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 10 IN 306/18
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 117190
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 28.03.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Nils Freudenberg
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 10 IN 306/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Ferrolight Glasbau
GmbH, vertr.d.d. GF Reiner Neven Waldheimer Straße 11a, 04736 Waldheim OT
Meinsberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 117190
vertreten durch den Geschäftsführer Reiner Neven
ergeht am 28.03.2018 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 28.03.2018 um
10:05 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Nils Freudenberg
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623
Email geschäftlich: freudenberg@tiefenbacher.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die
Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu
sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu
nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm
einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter
leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(§ 22 Abs. 2 InsO).
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
10 IN 306/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 28.03.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Ferrolight Glasbau
GmbH, vertr.d.d. GF Reiner Neven Waldheimer Straße 11a, 04736 Waldheim OT
Meinsberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 117190
vertreten durch den Geschäftsführer Reiner Neven
ergeht am 28.03.2018 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 28.03.2018 um
10:05 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Nils Freudenberg
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623
Email geschäftlich: freudenberg@tiefenbacher.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die
Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu
sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu
nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm
einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter
leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(§ 22 Abs. 2 InsO).
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
10 IN 306/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 28.03.2018