Masseunzulänglichkeit

Feris Tiefbau GmbH

Homburg

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Feris Tiefbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.07.2026, Aktenzeichen 60 IN 23/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
60 IN 23/24
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 104769
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
21.07.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Straßenbauerhandwerk, Teiltätigkeit Pflaster-, Kanalbau-, Hausanschlussarbeiten, Erdarbeiten für Straßen- und Wegedurchbrüche, Instandhaltung von Verkehrsflächen, Hofbefestigungen sowie Gebäude- und Grundstücksentwässerungen, Akustik- und Trockenbau, Estrichleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikverlegung, Parkettleger, Garten- und Landschaftsbau, Hausmeisterdienste.
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 23/24

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 104769 eingetragenen Feris Tiefbau GmbH, Saarbrücker Straße 85, 66424 Homburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ganimete Zejnullahi,

wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

60 IN 23/24
Amtsgericht Saarbrücken, 21.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Forderungsprüfung
  10. Eröffnung des Verfahrens
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