Vergütungsfestsetzung

Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH

Lingen (Ems)

Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat zur Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.10.2026, Aktenzeichen 18 IN 37/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Lingen (Ems)
Aktenzeichen
18 IN 37/21
Registerbezug
Osnabrück, HRB 100898
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
05.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
2003
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Übernahme der Geschäftsführung als Komplementär in der Firma Fahrrad Reiter GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, auch die Geschäftsführung und die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften zu übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

Veröffentlichungstext

18 IN 37/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH, Bernardstraße 41, 49809 Lingen (Ems), vertr. d. den Geschäftsführer Reinhold Rolfes, dieser vertr. d. die Bevollmächtigte Marie-Sophie Reiners, Spessartstraße 5, 49808 Lingen (AG Osnabrück, HRB 100898), vertr. d.: Marie-Sophie Reiners, Nachtigallenstraße 32, 49835 Wietmarschen, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christopher Tallen festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lingen (Ems) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Mindestvergütung gemäß InsVV

EUR
um 48 % erhöht zuzüglich

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt xxx EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.400,00 EUR.
Es wurde die Mindestvergütung festgesetzt.
Weder die Regelvergütung noch die Mindestvergütung vergüten den Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen.
Neben dieser Mindestvergütung macht der Insolvenzverwalter daher einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 48 % der Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters geltend.
Für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt § 3 InsVV, der die Zu- und Abschläge für die Vergütungen regelt.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
Diese Aufzählung von Erhöhungstatbeständen ist jedoch nicht abschließend sondern
nur beispielhaft (Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV Kom., 4. Auflage, § 3 Rd.Nr. 5).

Eine Abweichung von der Regelvergütung und auch Mindestvergütung ist nach § 3 InsVV also möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.
Begründet wird die Ansetzung eines Zuschlags in dieser Höhe in diesem Verfahren damit, dass der Insolvenzverwalter eine besonders hohe zusätzliche Arbeitsbelastung hatte und zwar im Einzelnen
durch das Fehlen eines Geschäftsführers/Gesellschafters, Zuschlag von 25 %,
durch das ungeordnete Belegwesen, Zuschlag von 15 % und
durch Schwierigkeiten bei der Vermögensermittlung, Zuschlag von 10 %.
Von diesen insgesamt 50 % wurde ein Abschlag von 2 % vorgenommen.
Einige der vorstehend aufgeführten Punkte sind für sich allein genommen und grundsätzlich durch die Regelvergütung (hier Mindestvergütung) abgegolten, es besteht jedoch die Möglichkeit, wenn die Arbeitsbelastung zu einem der Punkte über ein übliches Maß hinausgegangen ist, hierfür einen Zuschlag geltend zu machen.

Ein langer Tätigkeitszeitraum des Insolvenzverwalters von 4 Jahren 8 Monaten und 24 Tagen (26.11.2021 - 19.08.2026) kann für sich allein genommen nicht schon automatisch einen Zuschlag rechtfertigen.
Dennoch kann diese lange Verfahrensdauer aber auch als Indiz für die zusätzlichen Arbeitsbelastungen des Insolvenzverwalters zu werten sein, da hierdurch belegt wird, dass der Insolvenzverwalter den Arbeitsanfall nicht in kurzer Zeit bewältigen konnte.
Und wenn die Bearbeitung mehr Zeit als üblicherweise in Anspruch nimmt, dann spricht dies dafür, dass der Insolvenzverwalter den erwähnten zusätzlichen Arbeitsanfall auch tatsächlich gehabt haben muss und dass dieser Arbeitsanfall nach seiner Einschätzung auch tatsächlich über ein übliches Maß hinausging.

In der Gesamtbetrachtung liegt der Insolvenzverwalter mit der beantragten Erhöhung der Vergütung um 48 % noch in einem üblichen und vertretbaren Rahmen.
Es werden von dem Insolvenzverwalter zur Begründung des geltend gemachten Gesamtzuschlags insgesamt 3 Punkte aufgeführt, die besonders arbeitsintensiv und/oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sind.
Wenn man von den vom Insolvenzverwalter zur Begründung des geltend gemachten Gesamtzuschlags in Höhe von 48 % aufgeführten besonderen 3 Punkte bzw. Tätigkeiten ausgeht, bedeutet dies, dass für jede dieser Tätigkeiten gerade einmal ein Zuschlag in Höhe von 16 % angesetzt wurde.
Der geltend gemachte Zuschlag lag damit noch in einem zulässigen und üblichen Rahmen, der Zuschlag wurde für angemessen, aber auch für ausreichend befunden und konnte daher ebenfalls festgesetzt werden.
Zur Begründung wird im Übrigen auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 19.08.2026 (Bl. 307 ff.) Bezug genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten.

Da der Vortrag des Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht anzuzweifeln ist und ansonsten auch von keinem Insolvenzgläubiger bestritten wurde, kam wegen der Vielzahl der zusätzlichen Faktoren, die Festsetzung einer über der Regelvergütung liegenden Vergütung für den Insolvenzverwalter in Betracht.
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Stellungnahmen seitens der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sind keine eingegangen.
Einwendungen gegen eine Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters wurden seitens der Schuldnerin und von den Insolvenzgläubigern ebenfalls nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Lingen (Ems), 22.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Eröffnung des Verfahrens
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