Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

F.P.D.S. GmbH

Neuschönau

Das Amtsgericht Passau hat zur F.P.D.S. GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.05.2019, Aktenzeichen IN 245/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Passau
Aktenzeichen
IN 245/18
Registerbezug
Passau, HRB 9504
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
22.05.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

IN 245/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

F.P.D.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Schickaneder Markus, geboren
am 15.02.1975, Kaiserstraße 19, 94556 Neuschönau
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 9504
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Stoppelkamp, Gutenbergstraße 8, 94036
Passau wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen
können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von
BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.02.2019.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 366.000,00 EUR
auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65
%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.02.2019 wird Bezug
genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 65 % gerechtfertigt. Die geltend
gemachten Zuschläge von zusammen 65 % sind hinreichend und nachvollziehbar
begründet. Die jeweils konkret angeführten Tätigkeiten bedeuten eine besondere
Befassung des Verwalters, die nicht durch dessen Regelvergütung als sog.
Normalfallvergütung abgedeckt ist.
Sanierungsbemühungen:
Der Verwalter veranschlagt nur einen Zuschlag von 10 %, da diese Bemühungen
bereits ca. drei Wochen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
gescheitert sind.
Arbeitsverhältnisse:
Bei der Bewertung des Zuschlags von 15 % ist zu berücksichtigen, dass die
Verwaltung nicht nur einem Teil der überwiegend nicht deutsch sprechenden
Mitarbeiter bei der Erstellung von Insolvenzgeldanträgen behilflich war und
letztendlich eine Massenentlassungsanzeige abgegeben wurde, sondern dass zuvor
erst abgeklärt werden musste, ob die vorhandenen Mitarbeiter tatsächlich bei
der Schuldnerin oder bei einer der Schwestergesellschaften angestellt war.
Aus- und Absonderungsrechte/Vermögensermittlung:
Der Zuschlag von 20 % ist gerechtfertigt: Vor Prüfung von Aus- und
Absonderungsrechten an Kraftfahrzeugen hatte der Verwalter zu klären, welche
dieser Fahrzeuge von der Schuldnerin (oder deren Schwesterngesellschaften)
genutzt wurde, ob also diese Fahrzeuge dem Vermögenskreis der Schuldnerin
zuzuordnen waren. Da in der Berechnungsgrundlage diese Fahrzeuge nicht
berücksichtigt werden, ist der Zuschlag in der beantragten Höhe zuzubilligen.
Nicht ordnungsgemäße Buchhaltung/fehlende Unterlagen:
Die durch die unzulängliche Unterlagensituation wurde Tätigkeit des vorläufigen
Verwalters, z.B. Beurteilung der Ertrags- und Liquiditätssituation oder der
Forderungseinzug, erheblich erschwert.
Im Ergebnis wurden die Zuschläge den Sachumständen nach angemessen angesetzt.
Auch die Gesamtschau zur Vergütungshöhe ergibt vorliegend keinen
Reduzierungsbedarf.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 17.05.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme