Sicherungsmaßnahme
EV Work Edition GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur EV Work Edition GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.08.2025, Aktenzeichen 67b IN 197/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 197/25
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 157135
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 08.08.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Sven Hentschel
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist das Erbringen von Büro,- Konferenz,- Event- und Co-Working-Dienstleistungen in angemieteten Büroräumen für andere Unternehmer.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 197/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157135 eingetragenen EV Work Edition GmbH, Vancouverstraße 2 a, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Danielle Alix Schindler und Herrn Andreas Mayer
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist das Erbringen von Büro,- Konferenz,- Event- und Co-Working- Dienstleistungen in angemieteten Büroräumen für andere Unternehmer.
ist am 08.08.2025, um 10:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sven Hentschel, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 197/25
Amtsgericht Hamburg, 08.08.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157135 eingetragenen EV Work Edition GmbH, Vancouverstraße 2 a, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Danielle Alix Schindler und Herrn Andreas Mayer
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist das Erbringen von Büro,- Konferenz,- Event- und Co-Working- Dienstleistungen in angemieteten Büroräumen für andere Unternehmer.
ist am 08.08.2025, um 10:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sven Hentschel, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 197/25
Amtsgericht Hamburg, 08.08.2025