Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Euro Stocks AG

Duisburg

Das Amtsgericht Duisburg hat zur Euro Stocks AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.02.2022, Aktenzeichen 63 IN 80/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
63 IN 80/21
Registerbezug
Duisburg, HRB 33049
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.02.2022
Rechtsform
AG
Im Handelsregister seit
2020
Grundkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Import, Export, Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 80/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 33049 eingetragenen Euro Stocks AG, Borgschenweg 20, 47239 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Abwickler Herr Martin Adam Francki, Spitzwegstr. 4, 59199 Bönen

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim R. Hetz, Herwarthstrasse 34, 47137 Duisburg

wird das Entgelt der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg wie folgt festgesetzt:

Allgemeine Vergütung XXX EUR

Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
19 % unterliegen XXX EUR

Zwischensumme XXX EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 22.06.2021 bis zum 24.09.2021 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.

Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).

Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €

Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von XXXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.01.2022 verwiesen.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 eingesehen werden.
63 IN 80/21
Amtsgericht Duisburg, 16.02.2022

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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