Eröffnung des Verfahrens

Eule Industrial Robotics GmbH & Co. KG

Viersen

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat über das Vermögen der Eule Industrial Robotics GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 19 IN 55/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
19 IN 55/26
Registerbezug
Mönchengladbach, HRA 6362
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 55/26

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 6362 eingetragenen Eule Industrial Robotics GmbH & Co. KG, Industriering 14, 41751 Viersen, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, die im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 12821 eingetragene Eule Industrie- und Datentechnik GmbH, Industriering 14, 41751 Viersen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Hessel,

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.09.2026, um 13:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.06.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Stefan Klever, Börsenstraße 4, 47051 Duisburg, Telefon: 0203 295750, Fax: 020321122.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.11.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 28.12.2026.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- und zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- gegebenenfalls die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- gegebenenfalls die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung des Anlagevermögens inklusive des Namens (Firma),
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
- gegebenenfalls zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einzuholen (§ 160 InsO):
- Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, das Anlagevermögen inklusive Namen zu einem Preis von 7.058,00 € netto zu verkaufen.
- Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, aktiv Prozesse zu führen, bzw. sich über Ansprüche zu vergleichen, soweit die Verfahrensabwicklung dies gebietet.

Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 30.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 214 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
19 IN 55/26
Mönchengladbach, 28.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme