Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

ESG Screen17 GmbH

Frankfurt am main

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur ESG Screen17 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 3610 IN 3530/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3610 IN 3530/25
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 108008
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
30.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3610 IN 3530/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ESG Screen17 GmbH,
vertreten durch d. Geschäftsführer,
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 108008
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 33.121,25 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.06.2026 wird Bezug genommen.Die Gewährung eines Zuschlags soll einen über das Normalverfahren hinausgehenden Mehraufwand des Insolvenzverwalters ausgleichen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die konzernrechtlichen Verflechtungen, die 4-monatige Betriebsfortführung und die Sanierungsbemühungen zu berücksichtigen. Die Schuldnerin gehörte als Tochtergesellschaft zur econnext-Unternehmensgruppe, wobei für sechs der Tochtergesellschaften Insolvenzanträge gestellt wurden. Der vorläufige Insolvenzverwalter trennte zunächst die Vermögenswerte, Verträge und Verbindlichkeit, welche teilweise innerhalb der Unternehmensgruppe bestanden und stellte sicher, dass jede Gruppengesellschaft über ein eigenständiges und transparentes Rechnungswesen verfügte.Weiterhin zu berücksichtigen ist die Betriebsfortführung mit umfangreichen Sofortmaßnahmen, wie die Information an die schuldnerischen Mitarbeiter, Kunden und Auftraggeber, tragende Dienstleister und die beteiligten Kreditinstitute. Der vorläufige Insolvenzverwalter gab Kostenübernahmezusagen gegenüber den wesentlichen Vertragspartnern der Schuldnerin vor und überprüfte regelmäßig die Finanz- und Liquiditätsplanung. Zuletzt bemühte sich der vorläufige Insolvenzverwalter um den Abschluss eines M&A-Prozesses. Für die Zuschlagserteilung ist es an dieser Stelle unerheblich, ob die Sanierungsbemühungen Erfolg hatten.Die o.g. Tätigkeiten übersteigen die eines üblichen vorläufigen Normalverfahrens.Die Insolvenzgläubiger wurden zum Vergütungsantrag vom 08.06.2025 angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.Eine Massemehrung ist durch die Betriebsfortführung nicht entstanden, eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Vergütung mit entsprechender Vergleichsberechnung war damit nicht zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für die Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens