Sicherungsmaßnahme

ESC Ingenieurgesellschaft für Softwareentwicklung mbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur ESC Ingenieurgesellschaft für Softwareentwicklung mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.01.2024, Aktenzeichen 67b IN 229/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 229/23
Registerbezug
Hamburg, HRB 36270
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
03.01.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Béla Knof
Branchenindikator
IT & Telekommunikation (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 229/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 36270 eingetragenen ESC Ingenieurgesellschaft für Softwareentwicklung mbH, Mühlenstieg 9, 22041 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michel Wächter, Bonemilchstraße 11, 99084 Erfurt

Geschäftszweig: die Entwicklung und der Vertrieb von Software, die Unternehmensberatung im Hinblick auf DV-Anlagen und Programme, die Durchführung von Schulungen für Programmierung und EDV-Anwendung u.a.

ist am 02.01.2024, um 12:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Béla Knof, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67b IN 229/23
Amtsgericht Hamburg, 02.01.2024

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Abweisung mangels Masse
  3. Sicherungsmaßnahme