Sicherungsmaßnahme
Erwitter Energiedienstleistung für soziale Einrichtungen GmbH
Erwitte
Das Amtsgericht Paderborn hat zur Erwitter Energiedienstleistung für soziale Einrichtungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.07.2025, Aktenzeichen 97 IN 100/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 97 IN 100/25
- Registerbezug
- Paderborn, HRB 14781
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.07.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Yorck Tilman Streitbörger
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Versorgung diverser Liegenschaften, insbesondere solche von sozialen Einrichtungen, mit Strom, Gas und die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Energieberatung und das Energiemanagement für diverse Gesellschaften sowie Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen im Bereich der Energie- und Medienversorgung.
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 100/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Erwitter Energiedienstleistung für soziale Einrichtungen GmbH, Kreilmannstr. 20, 59597 Erwitte, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Fahle, Kreilmanstr. 20, 59597 Erwitte
ist am 02.07.2025, um 13:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 100/25
Amtsgericht Paderborn, 02.07.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Erwitter Energiedienstleistung für soziale Einrichtungen GmbH, Kreilmannstr. 20, 59597 Erwitte, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Fahle, Kreilmanstr. 20, 59597 Erwitte
ist am 02.07.2025, um 13:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 100/25
Amtsgericht Paderborn, 02.07.2025