Vergütungsfestsetzung

ERMA CLEAN TOKSOY GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur ERMA CLEAN TOKSOY GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.09.2020, Aktenzeichen 70c IN 191/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70c IN 191/19
Registerbezug
Köln, HRB HRB 50688
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.09.2020
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Christoph Munz

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 191/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 50688 eingetragenen ERMA
CLEAN TOKSOY GmbH, Zum Dammfelde 1 a, 50858 Köln, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn Musa Toksoy, Hauptstr. 55, 50859 Köln

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Munz, Hohenzollernring 39 - 41,
50672 Köln

wird auf das Entgelt des Insolvenzverwalters folgender Vorschuss bewilligt:

Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 16 %
unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von x € x €
Vorschuss x €

Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der
endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.

Gründe:

Der Verwalter übt sein Amt seit dem 06.03.2020 aus. Nach Abschluss der
Tätigkeit hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.

Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und den erforderlichen hohen
Arbeits- und Verwaltungsaufwand kann das Gericht einen Vorschuss bewilligen (§
9 InsVV). Es ist sachgerecht, im vorliegenden Verfahren von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen. Die Angaben über die entstandenen Auslagen sind glaubhaft.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln,
Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.

Der Serviceeinheit zur weiteren Veranlassung:

§ Veröffentlichungstext bitte anonymisiert übermitteln.

70c IN 191/19
Amtsgericht Köln, 07.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Forderungsprüfung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme