Eröffnung des Verfahrens
ENB Bodentechnik GmbH
Dresden
Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der ENB Bodentechnik GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 28.04.2026, Aktenzeichen 548 IN 825/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 548 IN 825/19
- Registerbezug
- Dresden, HRB 26564
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 28.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 825/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ENB Bodentechnik GmbH, Österreicher Straße 32a, 01279 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 26564
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Scholz
ergeht am 23.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR
Gesamtbetrag XXX EUR
in Worten XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 13.08.2019 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 18.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 257.426,77 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV in Höhe von insgesamt 30.472,80 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV a.F. : von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 10.000,00 EUR (40 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR der Insolvenzmasse 25 % , mithin 6.250,00 EUR (25 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV a. F. : von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7 % , mithin 14.000,00 EUR (7 % von 200.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 4 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 500.000,00 EUR der Insolvenzmasse 3 % , mithin 222,80 EUR (3 % von 7.426,77 EUR).
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV mit maximal 30 % der Regelvergütung von 30.472,80 EUR für das 1. Jahr bis 7. Jahr, mithin mit 9.141,84 EUR festgesetzt, da gemäß § 8 III InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV für das 1. Jahr 15 % der Regelvergütung, und für die jeweiligen Folgejahre, hier das 2. bis 7. Jahr je 10 % der Regelvergütung festsetzbar wären, wenn der Maximalbetrag von 30 % der Regelvergütung nicht überschritten wäre. Da aber diese Auslagen mit 75 % der Regelvergütung, den Maximalbetrag von 30 % der Regelvergütung überschreiten, kann nur der Maximalbetrag von 30 % der Regelvergütung mit 9.141,84 EUR antragsgemäß festgesetzt werden.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,70 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 20 bewirkte Zustellungen insgesamt 54,00 EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Aktenzeichen: 548 IN 825/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ENB Bodentechnik GmbH, Österreicher Straße 32a, 01279 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 26564
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Scholz
ergeht am 23.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR
Gesamtbetrag XXX EUR
in Worten XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 13.08.2019 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 18.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 257.426,77 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV in Höhe von insgesamt 30.472,80 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV a.F. : von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 10.000,00 EUR (40 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR der Insolvenzmasse 25 % , mithin 6.250,00 EUR (25 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV a. F. : von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7 % , mithin 14.000,00 EUR (7 % von 200.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 4 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 500.000,00 EUR der Insolvenzmasse 3 % , mithin 222,80 EUR (3 % von 7.426,77 EUR).
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV mit maximal 30 % der Regelvergütung von 30.472,80 EUR für das 1. Jahr bis 7. Jahr, mithin mit 9.141,84 EUR festgesetzt, da gemäß § 8 III InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV für das 1. Jahr 15 % der Regelvergütung, und für die jeweiligen Folgejahre, hier das 2. bis 7. Jahr je 10 % der Regelvergütung festsetzbar wären, wenn der Maximalbetrag von 30 % der Regelvergütung nicht überschritten wäre. Da aber diese Auslagen mit 75 % der Regelvergütung, den Maximalbetrag von 30 % der Regelvergütung überschreiten, kann nur der Maximalbetrag von 30 % der Regelvergütung mit 9.141,84 EUR antragsgemäß festgesetzt werden.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,70 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 20 bewirkte Zustellungen insgesamt 54,00 EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.