Vergütungsfestsetzung

Ellas Dubbes UG (haftungsbeschränkt)

Worms

Das Amtsgericht Worms hat zur Ellas Dubbes UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.08.2026, Aktenzeichen 12 IN 42/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
12 IN 42/23
Registerbezug
Mainz, HRB 49022
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
27.08.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

12 IN 42/23
26.08.2026

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Ellas Dubbes UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. Gfin Ella Kindsvater, Herrnsheimer Hauptstraße 62, 67550 Worms (AG Mainz, HRB 49022),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schulz & Partner, Kehdenstraße 1, 24103 Kiel,

wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Sylvia Rhein festgesetzt auf XXXX Euro.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen.

Die Berechnungsgrundlage beträgt 10.205,86 Euro. Die Berechnung richtet sich nach § 2 InsVV.

Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Höhe von 1.347,06 EUR (30% aus 4.490,20 EUR) in Ansatz gebracht. Bei einer Laufzeit von 26 angefangenen Monaten (Eröffnung des Verfahrens am 26.09.2023) ergibt sich eine Pauschale in Höhe von 9.100 EUR. Demnach wurde die Obergrenzen von 350,-- Euro je angefangenen Monat und der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV in Höhe von höchstens 30 % der Regelvergütung nicht überschritten.

Ferner wurde gem. § 4 Abs. 2 InsVV eine für die Zustellungen angemessene Auslagenpauschale von 3,50 EUR je Zustellung (7x s. Bl. 92/93 d.A.) demnach
24,50 EUR wie beantragt in Ansatz gebracht.

Die darüber hinaus beantragte Erstattung der Auslagen für die ersten 10 Zustellungen wurde entsprechend abgesetzt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG sind Zustellungskosten erst ab der 11. Zustellung erstattungsfähig.

Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV.

Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 101.484,73 EUR.

Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.

Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 26.08.26
- Insolvenzgericht -

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Eröffnung des Verfahrens