Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Elfering Tischlerei GmbH
Warendorf
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Elfering Tischlerei GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.06.2023, Aktenzeichen 77 IN 42/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 77 IN 42/22
- Registerbezug
- Münster (Westfalen), HRB 17231
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.06.2023
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen wie folgt festgesetzt:
Vergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 75 % X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 421.844,45 EUR. Hier ist anzumerken, dass der vorläufige Insolvenzverwalter in Bezug auf die Betriebsfortführung auch Ausführungen zu der geminderten Berechnungsmasse nach Abzug der Fortführungsüberschüssen vorgenommen hat. Ohne Fortführungsüberschuss beläuft sich die Berechnungsmasse auf 282.083,82 EUR.
Entsprechende Vergleichsberechnungen wurden durchgeführt. Dies ist auch deswegen erforderlich, da der vorläufige Insolvenzverwalter generell bei der Beantragung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung nicht vom Zuschlag und von der Erhöhung der Berechnungsmasse durch Fortführungsüberschüsse profitieren darf. Insoweit sind Vergleichsberechnungen durchzuführen, um letztlich nach Möglichkeit die angemessene Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu ermitteln.
Die Berechnungen sind durchgeführt und nicht zu beanstanden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.03.2023 verwiesen.
Wie dem Antrag weiter zu entnehmen ist, werden Zuschläge im Sinne von § 3 InsVV im Umfang von insgesamt 75 % der Regelvergütung geltend gemacht. Die geltend gemachten Zuschläge sind nach Auffassung des Gerichts letztlich nicht zu beanstanden. Zuschläge wurden hier im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, arbeitsrechtlichen Fragestellungen/Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie vorgenommenen Sanierungsbemühungen in Ansatz gebracht.
Bei der Betriebsfortführung ist beachtlich, dass für die Berechnung der Regelvergütung der Insolvenzverwalter das positive Fortführungsergebnis im Vorfeld rausgerechnet hat. Damit erzielt der vorläufige Insolvenzverwalter insoweit keine erhöhte Vergütung durch die höhere Berechnungsmasse und den Zuschlag.
Im Hinblick auf die Sanierungsbemühungen ist zu erwähnen, das bereits im Eröffnungsverfahren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits ein M & A Prozess zum möglichen Verkauf des Unternehmens bzw. von Unternehmensteilen initiiert wurde. Hieraus ergaben sich wiederum auch Gespräche und Verhandlungen mit etwaigen Interessenten und Investoren.
Der hiermit insgesamt bereits im Eröffnungsverfahren entstandene Aufwand soll durch den gewählten Zuschlag in angemessener Weise gedeckt werden.
Die Höhe des Sanierungszuschlags ist insoweit hier nicht zu beanstanden. Gleichwohl erlaubt sich das Gericht hier den Hinweis, dass ggf. im Falle der späteren Festsetzung der Verwaltervergütung ggf. etwaige Zuschlagsfaktoren für Sanierungsmaßnahmen nicht unabhängig von der Zuschlagsgewährung im vorläufigen Verwalterverfahren gesehen werden kann. Zumeist dürften die geleisteten Vorarbeiten im Eröffnungsverfahren auch Grundlage für etwaige sodann im eröffneten Verfahren konkret vorgenommene Rechtshandlungen gewesen sein, so dass gleichlautende Zuschlagsfaktoren im eröffneten Verfahren sodann zumeist nicht oder zumindest in geringerer Höhe berücksichtigt werden können.
Dies nur als allgemeiner Hinweis.
Insgesamt enthält der Vergütungsantrag ausführliche Begründungen der einzelnen Zuschläge und ist auch der Gesamthöhe nach aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 02.06.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen wie folgt festgesetzt:
Vergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 75 % X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 421.844,45 EUR. Hier ist anzumerken, dass der vorläufige Insolvenzverwalter in Bezug auf die Betriebsfortführung auch Ausführungen zu der geminderten Berechnungsmasse nach Abzug der Fortführungsüberschüssen vorgenommen hat. Ohne Fortführungsüberschuss beläuft sich die Berechnungsmasse auf 282.083,82 EUR.
Entsprechende Vergleichsberechnungen wurden durchgeführt. Dies ist auch deswegen erforderlich, da der vorläufige Insolvenzverwalter generell bei der Beantragung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung nicht vom Zuschlag und von der Erhöhung der Berechnungsmasse durch Fortführungsüberschüsse profitieren darf. Insoweit sind Vergleichsberechnungen durchzuführen, um letztlich nach Möglichkeit die angemessene Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu ermitteln.
Die Berechnungen sind durchgeführt und nicht zu beanstanden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.03.2023 verwiesen.
Wie dem Antrag weiter zu entnehmen ist, werden Zuschläge im Sinne von § 3 InsVV im Umfang von insgesamt 75 % der Regelvergütung geltend gemacht. Die geltend gemachten Zuschläge sind nach Auffassung des Gerichts letztlich nicht zu beanstanden. Zuschläge wurden hier im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, arbeitsrechtlichen Fragestellungen/Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie vorgenommenen Sanierungsbemühungen in Ansatz gebracht.
Bei der Betriebsfortführung ist beachtlich, dass für die Berechnung der Regelvergütung der Insolvenzverwalter das positive Fortführungsergebnis im Vorfeld rausgerechnet hat. Damit erzielt der vorläufige Insolvenzverwalter insoweit keine erhöhte Vergütung durch die höhere Berechnungsmasse und den Zuschlag.
Im Hinblick auf die Sanierungsbemühungen ist zu erwähnen, das bereits im Eröffnungsverfahren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits ein M & A Prozess zum möglichen Verkauf des Unternehmens bzw. von Unternehmensteilen initiiert wurde. Hieraus ergaben sich wiederum auch Gespräche und Verhandlungen mit etwaigen Interessenten und Investoren.
Der hiermit insgesamt bereits im Eröffnungsverfahren entstandene Aufwand soll durch den gewählten Zuschlag in angemessener Weise gedeckt werden.
Die Höhe des Sanierungszuschlags ist insoweit hier nicht zu beanstanden. Gleichwohl erlaubt sich das Gericht hier den Hinweis, dass ggf. im Falle der späteren Festsetzung der Verwaltervergütung ggf. etwaige Zuschlagsfaktoren für Sanierungsmaßnahmen nicht unabhängig von der Zuschlagsgewährung im vorläufigen Verwalterverfahren gesehen werden kann. Zumeist dürften die geleisteten Vorarbeiten im Eröffnungsverfahren auch Grundlage für etwaige sodann im eröffneten Verfahren konkret vorgenommene Rechtshandlungen gewesen sein, so dass gleichlautende Zuschlagsfaktoren im eröffneten Verfahren sodann zumeist nicht oder zumindest in geringerer Höhe berücksichtigt werden können.
Dies nur als allgemeiner Hinweis.
Insgesamt enthält der Vergütungsantrag ausführliche Begründungen der einzelnen Zuschläge und ist auch der Gesamthöhe nach aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 02.06.2023