Sicherungsmaßnahme
El Gaucho Santillan GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur El Gaucho Santillan GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.12.2025, Aktenzeichen 70d IN 383/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 383/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 20454
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Jens Olinger
- Im Handelsregister seit
- 1990
- Stammkapital
- 51.129,19 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Führung von Gastronomiebetrieben aller Art, insbesondere von Steakhäusern nach argentinischem Vorbild;
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 383/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 20454 eingetragenen El Gaucho Santillan GmbH, Hohenstaufenring 29 - 37, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jorge Alejandro Santillán, Hohenstaufenring 29-37, 50674 Köln und Frau Sybille Santillán, Hohenstaufenring 29-37, 50674 Köln
Geschäftszweig: die Führung von Gastronomiebetrieben aller Art, insbesondere von Steakhäusern nach argentinischem Vorbild
ist am 10.12.2025, um 15:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jens Olinger, Martinstraße 22-24, 50667 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70d IN 383/25
Amtsgericht Köln, 10.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 20454 eingetragenen El Gaucho Santillan GmbH, Hohenstaufenring 29 - 37, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jorge Alejandro Santillán, Hohenstaufenring 29-37, 50674 Köln und Frau Sybille Santillán, Hohenstaufenring 29-37, 50674 Köln
Geschäftszweig: die Führung von Gastronomiebetrieben aller Art, insbesondere von Steakhäusern nach argentinischem Vorbild
ist am 10.12.2025, um 15:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jens Olinger, Martinstraße 22-24, 50667 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70d IN 383/25
Amtsgericht Köln, 10.12.2025