Insolvenzbekanntmachung

eigenART GmbH

Kamp-Lintfort

Das Amtsgericht Cottbus hat zur eigenART GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.05.2026, Aktenzeichen 63 IN 474/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 474/25
Registerbezug
Kleve, HRB 8643
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
27.05.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2007
Stammkapital
175.001 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist es, den Vertrieb von Geschenkartikeln und Grußkarten deutschlandweit bzw. weltweit zu organisieren, Design und Produktion von Karten und Geschenkartikeln deutschlandweit bzw. weltweit und Vergabe von Lizenzen auch im Ausland.

Termine und Fristen

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  • Gläubigerversammlung (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Veröffentlichungstext

63 IN 474/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

eigenART GmbH, Carl-Friedrich-Gauß-Straße 18, 47475 Kamp-Lintfort, derzeit: Zweigniederlassung, Kiesgrubenweg 28, 04910 Elsterwerda, vertreten durch die Geschäftsführer Bert Bittcher und Bernhard Drochtert
Registergericht: Amtsgericht Kleve Register-Nr.: HRB 8643
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Christian Herbert & Harald Zeman, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim

Die Tagesordnung für die 1. Gläubigerversammlung am 10.06.2026 im schriftlichen Verfahren wird in Bezug auf die Beschlussfassung nach § 160 InsO wie folgt konkretisiert:
Die Gläubigerversammlung erteilt dem Insolvenzverwalter gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO die Genehmigung der Verwertung des Warenlagers im Ganzen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2026 Einwendungen gegen diesen Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus erhoben werden.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.

Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 27.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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