Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

ED Werbeservice GmbH

Wennigsen (Deister)

Das Amtsgericht Hameln hat zur ED Werbeservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.02.2021, Aktenzeichen 37 IN 60/20 -1-.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hameln
Aktenzeichen
37 IN 60/20 -1-
Registerbezug
Hannover, HRB 201527
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
11.02.2021
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

37 IN 60/20 -1-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ED
Werbeservice GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 21, 30974 Wennigsen (Deister),
DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 201527), vertr. d.: Friedrich-Wilhelm Blume, Alte
Burgwedeler Str. 1, 30938 Burgwedel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tim F. Gätcke
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden.
Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 25 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %

EUR Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag
nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Von den beantragten Auslagen wurde ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR nebst
anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt, da die Anordnung der vorläufigen Verwalter
am 22.10.2020 und die Eröffnung am 16.11.2020 erfolgt ist.

G r ü n d e :

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
91.670,64 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % wurde für die vorliegende
Konzernverflechtung beantragt. Sämtliche andere Gesellschaften haben sich unter
der gleichen Betriebsstätte befunden. Aus diesem Grund war es u. a. schwierig,
die Geschäftsunterlagen den jeweiligen Gesellschaften zuzuordnen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785
Hameln einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln,
Zehnthof 1, 31785 Hameln einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hameln, 03.02.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Sicherungsmaßnahme