Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

econsum GmbH

Waldkraiburg

Das Amtsgericht Mühldorf am Inn hat zur econsum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen IN 4/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mühldorf am Inn
Aktenzeichen
IN 4/20
Registerbezug
Traunstein, HRB 20096
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
12.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

IN 4/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anita Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 23.04.2026, ergänzt durch die Stellungnahme vom 15.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 925.812,52 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.

Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 23.04.2026 wird Bezug genommen.

Als Erhöhungsgründe wurden in diesem Verfahren aufgeführt: Außergewöhnlich hohe GläubigeranzahlUmfangreiches Debitorenmanagement
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.

Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Eine große Anzahl von Forderungsanmeldungen kann jedoch zu einer überdurchschnittlichen Belastung des Insolvenzverwalters führen.

Die Insolvenzverwalterin führte dazu an, dass es aufgrund der hohen Gläubigeranzahl (8.110) zu einer überdurchschnittlichen Mehrbelastung durch die Führung der Korrespondenz sowie die Beantwortung zahlreicher Sachstandsanfragen kam.
Der Mehraufwand wurde insoweit detailliert dargelegt, ein Zuschlag in der beantragten Höhe ist gerechtfertigt.

Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist eine Basisaufgabe des Insolvenzverwalters, welche mit der Regelvergütung gem. § 2 InsVV für einen gedanklichen Normalfall angemessen vergütet wird. Die Insolvenzverwalterin erläuterte jedoch im vorliegenden Fall, dass sich die Beitreibung der Vielzahl der offenen Forderungen als besonders zeitintensiv gestaltete. Da es sich größtenteils um Kleinforderungen handelte, wurde durch die Eintreibung die Masse nicht entsprechend erhöht.
Es wurde zwar auch aufgeführt, dass die bereits vor Insolvenzeröffnung beauftragte Creditreform Rosenheim in einer Vielzahl von Fällen mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt war. Da jedoch ein Teil der Debitoren auf das Konto der Creditreform, ein anderer Teil auf das Verfahrenskonto einzahlte, mussten mehrmals wöchentlich die Zahlungseingänge abgeglichen und buchhalterisch erfasst werden. Darüber hinaus mussten bei der Beitreibung einiger Debitoren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Auch hier ist ersichtlich, dass die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin über das normale Maß hinausging, die Mehrbelastung ist nachvollziehbar, der Zuschlag angemessen.
Ein Abschlag wurde im Vergütungsantrag nicht vorgenommen.

Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt jedoch regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters.
§ 3 Abs. 2a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH,18.06.2009, IX ZB 97/08 BGH, 11.05.2006, IX ZB 249/04 BGH 01.02.2007, IX ZB 279/05).

Im vorliegenden Fall ist deshalb ein Abschlag vorzunehmen.

Die beantragten Zuschläge sind aufgrund des ausführlichen Sachvortrages nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die Ausführungen reichen aus, um den Umfang und die Schwierigkeiten eindeutig erkennen und würdigen zu können. Nach Einzelprüfung und -beurteilung, nicht notwendigerweise aber Festsetzung, der einzeln angesetzten Zu- und Abschlagstatbestände hat das Gericht nach der Rechtsprechung des IX. Senats in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag festzulegen.

Bei der abschließenden Gesamtwürdigung aller Zu- und Abschlagstatbeständen erscheint in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Durch die Möglichkeiten der § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV, § 55 InsO besitzt der Insolvenzverwalter die Rechtsmacht, im Namen und auf Kosten der Insolvenzmasse Dienst- und Werkverträge abzuschließen. Zu diesen Verträgen hat der Insolvenzverwalter substantiiert gem. § 8 Abs. 2 vorzutragen.

Die Insolvenzverwalterin hat im Rahmen ihres Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 29.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme