Vergütungsfestsetzung
Eberswalder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
Britz
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur Eberswalder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2026, Aktenzeichen 3.1 IN 485/00.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt (Oder)
- Aktenzeichen
- 3.1 IN 485/00
- Registerbezug
- Frankfurt (Oder), HRA 910
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 13.10.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
3.1 IN 485/00
BERICHTIGUNG
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Eberswalder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG, Joachimsthaler Str. 100, 16230 Britz
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Raap, Jungfernstieg 7, 20354 Hamburg festgesetzt auf ( ) € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von ( ) €. Für die Übertragung des Zustellwesens wird ein Betrag in Höhe von ( ) € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von ( ) € festgesetzt. Die Auslagen werden festgesetzt auf ( ) € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von ( ) €. Die besonderen Auslagen werden festgesetzt auf ( ) zuzüglich Mehrwertsteuer ( ).
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO einen Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslage. Vergütung und Auslagen richten sich nach der Insolvenzvergütungsverordnung (InsVV).
Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung erstreckt, § 1 InsVV. Der Insolvenzverwalter erhält grundsätzlich eine Vergütung in Höhe eines nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelten Regelsatzes; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Insolvenzmasse von 14.173.672,46 € zu Grunde. Die entspricht der durch den Insolvenzverwalter ermittelten Insolvenzmasse.
Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge:
- 192,38 % für die Betriebsfortführung
- 40 % für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte, hiervon ist die Mehrvergütung in Höhe von 74.174,52 € in Abzug zu bringen,
- 10 % für die Bearbeitung der Altlasten
- 20 % für den arbeitsrechtlichen Mehraufwand,
- 30 % für die Betriebsverpachtung,
- 75 % für die erfolgreiche Sanierung,
- 2,49 % für die Mietverwaltung,
- 15 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Bestellung des Gläubigerausschusses und
- 40 % für die hohe Gläubigerzahl
wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann binnen einer Frist von zwei Wochen auch beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 9. Oktober 2026
BERICHTIGUNG
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Eberswalder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG, Joachimsthaler Str. 100, 16230 Britz
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Raap, Jungfernstieg 7, 20354 Hamburg festgesetzt auf ( ) € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von ( ) €. Für die Übertragung des Zustellwesens wird ein Betrag in Höhe von ( ) € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von ( ) € festgesetzt. Die Auslagen werden festgesetzt auf ( ) € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von ( ) €. Die besonderen Auslagen werden festgesetzt auf ( ) zuzüglich Mehrwertsteuer ( ).
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO einen Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslage. Vergütung und Auslagen richten sich nach der Insolvenzvergütungsverordnung (InsVV).
Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung erstreckt, § 1 InsVV. Der Insolvenzverwalter erhält grundsätzlich eine Vergütung in Höhe eines nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelten Regelsatzes; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Insolvenzmasse von 14.173.672,46 € zu Grunde. Die entspricht der durch den Insolvenzverwalter ermittelten Insolvenzmasse.
Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge:
- 192,38 % für die Betriebsfortführung
- 40 % für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte, hiervon ist die Mehrvergütung in Höhe von 74.174,52 € in Abzug zu bringen,
- 10 % für die Bearbeitung der Altlasten
- 20 % für den arbeitsrechtlichen Mehraufwand,
- 30 % für die Betriebsverpachtung,
- 75 % für die erfolgreiche Sanierung,
- 2,49 % für die Mietverwaltung,
- 15 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Bestellung des Gläubigerausschusses und
- 40 % für die hohe Gläubigerzahl
wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann binnen einer Frist von zwei Wochen auch beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 9. Oktober 2026