Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Eastcoast GmbH & Co. KG
Mutterstadt
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Eastcoast GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.09.2026, Aktenzeichen 3 f IN 177/14 Lu.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 177/14 Lu
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 3705
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 15.09.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
3 f IN 177/14 Lu
11.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Eastcoast GmbH & Co. KG, Am Floßbach 15, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 3705),
vertreten durch:
1. Eastcoast Verwaltungs-GmbH, ebenda, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Alexander Moreno-Stolz, 5 Rue de L'église, 57520 Grosbliederstroff, FRANKREICH, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: x
wird die Vergütung des Verwalters für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren nach § 11 InsVV , 63 Abs.3 InsO entsprechend der Anzeige des Verwalters 26.08.2026 in Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 16.10.2015 neu festgesetzt auf
x € zuzüglich Auslagenpauschale nach § 8 InsVV in Höhe von x € und gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von x €.
Die Gesamtsumme beträgt damit x€.
Mit Beschluss vom 16.10.2015 wurde eine Vergütung in Höhe von x€ festgesetzt, sodass sich eine Überzahlung von x€ ergibt, die an die Masse zurückzuzahlen ist
Gründe:
Die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.10.2015 festgesetzt.
Nach §§ 63 Abs.3 InsO, 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
Das Insolvenzgericht ist spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
Das Gericht kann den ergangenen Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch ändern.
Der Verwalter hat eine solche Abweichung angezeigt.
Bei Erstellung der Schlussrechnung ergab sich anhand der nachvollziehbaren Berechnung des Verwalters und der eingereichten Unterlagen eine entsprechend deutliche Wertabweichung der Berechnungsgrundlage von ca. 32,80%.
Letztlich war die Berechnungsgrundlage für das vorläufige Verfahren korrekt auf 217.032,10 € zu beziffern. Hieraus errechnet sich nach §§ 2,11 InsVV eine neu zu bestimmende Regelvergütung von x€.
In dem insoweit keiner Korrektur unterliegenden Festsetzungsbeschluss vom 16.10.2015 wurde zur Abgeltung der Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren ein Staffelsatz von 55 % der Regelvergütung zugebilligt. Auf die Begründung des Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
Festzusetzen war damit eine korrigierte Tätigkeitsvergütung von x€ zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung jedoch nur soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde oder die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.10, 67061 Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
11.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Eastcoast GmbH & Co. KG, Am Floßbach 15, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 3705),
vertreten durch:
1. Eastcoast Verwaltungs-GmbH, ebenda, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Alexander Moreno-Stolz, 5 Rue de L'église, 57520 Grosbliederstroff, FRANKREICH, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: x
wird die Vergütung des Verwalters für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren nach § 11 InsVV , 63 Abs.3 InsO entsprechend der Anzeige des Verwalters 26.08.2026 in Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 16.10.2015 neu festgesetzt auf
x € zuzüglich Auslagenpauschale nach § 8 InsVV in Höhe von x € und gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von x €.
Die Gesamtsumme beträgt damit x€.
Mit Beschluss vom 16.10.2015 wurde eine Vergütung in Höhe von x€ festgesetzt, sodass sich eine Überzahlung von x€ ergibt, die an die Masse zurückzuzahlen ist
Gründe:
Die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.10.2015 festgesetzt.
Nach §§ 63 Abs.3 InsO, 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
Das Insolvenzgericht ist spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
Das Gericht kann den ergangenen Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch ändern.
Der Verwalter hat eine solche Abweichung angezeigt.
Bei Erstellung der Schlussrechnung ergab sich anhand der nachvollziehbaren Berechnung des Verwalters und der eingereichten Unterlagen eine entsprechend deutliche Wertabweichung der Berechnungsgrundlage von ca. 32,80%.
Letztlich war die Berechnungsgrundlage für das vorläufige Verfahren korrekt auf 217.032,10 € zu beziffern. Hieraus errechnet sich nach §§ 2,11 InsVV eine neu zu bestimmende Regelvergütung von x€.
In dem insoweit keiner Korrektur unterliegenden Festsetzungsbeschluss vom 16.10.2015 wurde zur Abgeltung der Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren ein Staffelsatz von 55 % der Regelvergütung zugebilligt. Auf die Begründung des Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
Festzusetzen war damit eine korrigierte Tätigkeitsvergütung von x€ zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung jedoch nur soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde oder die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.10, 67061 Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.