Vergütungsfestsetzung
Eastcoast GmbH & Co. KG
Mutterstadt
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Eastcoast GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.09.2026, Aktenzeichen 3 f IN 177/14 Lu.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 177/14 Lu
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 3705
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 15.09.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
3 f IN 177/14 Lu
11.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Eastcoast GmbH & Co. KG, Am Floßbach 15, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 3705),
vertreten durch:
1. Eastcoast Verwaltungs-GmbH, ebenda, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Alexander Moreno-Stolz, 5 Rue de L'église, 57520 Grosbliederstroff, FRANKREICH, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung einer Tätigkeitsvergütung mit einem Gesamtzuschlag auf die Regelvergütung von 55% nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 262.234,12€.
Den geltend gemachten Zuschlägen war bei einer Gesamtschau der zu erbringenden Tätigkeiten nicht entgegenzutreten.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Im zugrundeliegenden Verfahren war eine Übertragung des Geschäftsbetriebes vorzubereiten, die rechtlichen Rahmenbedingen zu überprüfen sowie sämtliche zum Betrieb zählenden Gegenstände zu inventarisieren und zu bewerten.
Der Insolvenzverwalter erstellte im laufenden Verfahren einen Unternehmenskaufvertrag, der einen Erwerb des Unternehmens im Ganzen umfasste, incl. der verschiedenen, auf die Schuldnerin registrierten Domains, den Good Will, sämtliche Unterlagen der Buchhaltung, alle Geschäftsunterlagen, Kunden- und Lieferantenlisten, sämtlichen vorhanden Schriftverkehr, sämtliche Rechnungs-,
Lieferungs- und Angebotsunterlagen sowie die Möglichkeit eines
Eintritts in die vorhandenen Lieferantenverträge. Die zeitliche und rechtliche Beanspruchung des Verwalters war überproportional hoch, zumal auch die Erwerberin bei Absprachen und Vertragsschließungen im Interesse einer erfolgreichen Finalisierung unterstützt wurde. Ein Zuschlag von 10% war nicht zu beanstanden.
Nach dem schlüssigen Vortrag des Verwalters lag der Schwerpunkt der zu erbringenden Tätigkeiten auf der Abwicklung der die gesamte Unternehmsgruppe betreffenden Factoringverträge, insbesondere der Prüfung der korrekten Rechnungsabgrenzungen, der Zahlungsläufe sowie der Koordinierung von Zahlungen und Fehlzahlungen. Des Weiteren wurden die Vornahmen einer Vielzahl von Sicherheitseinbehalten und deren Verrechnungen mit Forderungen im Unternehmensverbund detailliert geprüft. Auch die erfolgte Vornahme von Abzügen an treuhänderisch verwalteten Geldern sowie festgestellte Um- und
Ausbuchungen bedingten einen deutlichen Mehraufwand, der sich nicht adäquat massemehrend auswirkte und antragsgemäß mit dem begehrten Zuschlag von 15% zu honorieren ist.
Auch wurden durch den Insolvenzverwalter komplexe Umsatzsteuererklärungen für bisher 12 Jahre erstellt, denen noch weitere folgen werden. Die über ein Jahrzehnt erfolgte, notwendige Befassung des Verwalters und seines Personals übersteigt den üblichen Aufwand und bedingte zudem keine nennenswerte Erhöhung der Vergütung, sodass der beantragte Zuschlag von 10% ebenfalls anzuerkennen war.
Die Schuldnerin war Teil einer Unternehmensgruppe und in allen Bereichen eng mit den weiteren gruppenangehörigen Gesellschaften verflochten. Aus dem Unternehmensverband stellten nachfolgend diverse weitere Unternehmen Insolvenzanträge. Darüber hinaus existierten weitere verbundene Gesellschaften
im europäischen Ausland (Spanien, Niederlande, Frankreich).
Um einen reibungslosen Ablauf der einzelnen Verfahren gewährleisten zu
können, waren dauerhafte, engmaschige Koordinationen zwischen den
beteiligten Insolvenzverwaltern erforderlich.
Nach dem Vortrag des Verwalters bestanden konzernweite Finanzierungen und
Kreditsicherheiten, sodass ein erhöhter Abstimmungsbedarf schon im Hinblick auf die Gesamthaftung bestand.
Zur Beschaffung von Waren aus einheitlich vorgehaltenen Lagern wurde ein gemeinsames Warenwirtschaftssystem geführt, sodass die Prüfung und Differenzierung der Zahlungseingänge einen entsprechend erhöhten Tätigkeitsaufwand zur Folge hatte. Es mussten angabegemäß u.a. häufig Fehlzahlungen eruiert und an die richtige Gesellschafterin weitergleitet werden.
Die rechtlichen Prüfungen und Abgrenzungen waren ebenfalls von hohem Aufwand, u.a. bedurften zahlreiche konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten aus Konten und vorgenommene Saldierungen sorgfältiger Prüfung.
Ermittelte Forderungen mussten sodann auch in den jeweiligen Konzerngesellschaften zur Tabelle angemeldet werden, zudem war eine Vielzahl gesellschaftsrechtlicher sowie steuerrechtlicher Fragestellungen zu klären.
Es wurden von der Schuldnerin Warenbestände auch im europäischen Ausland vertrieben. Der zu klärende Forderungsbestand umfasste eine Vielzahl von Debitoren aus Großbritannien, Frankreich, Polen, Italien und Skandinavien. Die über mehrere Länder hinweg zu führenden Absprachen mussten in englischer und französischer Sprache erfolgen. Die Korrespondenz mit Lieferanten aus Korea, China und Großbritannien konnte ebenfalls nur in englisch und damit unter erhöhten Anforderungen erfolgen.
Auch die Prüfung von Forderungsanmeldungen, Titeln, geltend gemachten Sicherungsrechten war entsprechend erschwert. Für die Erschwernisse aus der Konzernverflechtung und den Auslandsbezügen ist in Anbetracht der geschilderten Schwierigkeiten der begehrte Zuschlag von 25% gleichfalls nicht zu beanstanden.
Von dem sich so ergebenden Gesamtzuschlag von 60% war ein Abzug von 5% vorzunehmen für die aufgrund der Befassung im vorläufigen Verfahren eingetretenen Arbeitserleichterungen
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 262.234,12 € war nach §§ 1,2,3 InsVV damit eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Eine Delegation von Regeltätigkeiten ist vorliegend nicht erfolgt, Beträge im Rahmen des § 5 InsVV wurden nicht entnommen, Vorschüsse ebenso wenig.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
11.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Eastcoast GmbH & Co. KG, Am Floßbach 15, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 3705),
vertreten durch:
1. Eastcoast Verwaltungs-GmbH, ebenda, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Alexander Moreno-Stolz, 5 Rue de L'église, 57520 Grosbliederstroff, FRANKREICH, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung einer Tätigkeitsvergütung mit einem Gesamtzuschlag auf die Regelvergütung von 55% nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 262.234,12€.
Den geltend gemachten Zuschlägen war bei einer Gesamtschau der zu erbringenden Tätigkeiten nicht entgegenzutreten.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Im zugrundeliegenden Verfahren war eine Übertragung des Geschäftsbetriebes vorzubereiten, die rechtlichen Rahmenbedingen zu überprüfen sowie sämtliche zum Betrieb zählenden Gegenstände zu inventarisieren und zu bewerten.
Der Insolvenzverwalter erstellte im laufenden Verfahren einen Unternehmenskaufvertrag, der einen Erwerb des Unternehmens im Ganzen umfasste, incl. der verschiedenen, auf die Schuldnerin registrierten Domains, den Good Will, sämtliche Unterlagen der Buchhaltung, alle Geschäftsunterlagen, Kunden- und Lieferantenlisten, sämtlichen vorhanden Schriftverkehr, sämtliche Rechnungs-,
Lieferungs- und Angebotsunterlagen sowie die Möglichkeit eines
Eintritts in die vorhandenen Lieferantenverträge. Die zeitliche und rechtliche Beanspruchung des Verwalters war überproportional hoch, zumal auch die Erwerberin bei Absprachen und Vertragsschließungen im Interesse einer erfolgreichen Finalisierung unterstützt wurde. Ein Zuschlag von 10% war nicht zu beanstanden.
Nach dem schlüssigen Vortrag des Verwalters lag der Schwerpunkt der zu erbringenden Tätigkeiten auf der Abwicklung der die gesamte Unternehmsgruppe betreffenden Factoringverträge, insbesondere der Prüfung der korrekten Rechnungsabgrenzungen, der Zahlungsläufe sowie der Koordinierung von Zahlungen und Fehlzahlungen. Des Weiteren wurden die Vornahmen einer Vielzahl von Sicherheitseinbehalten und deren Verrechnungen mit Forderungen im Unternehmensverbund detailliert geprüft. Auch die erfolgte Vornahme von Abzügen an treuhänderisch verwalteten Geldern sowie festgestellte Um- und
Ausbuchungen bedingten einen deutlichen Mehraufwand, der sich nicht adäquat massemehrend auswirkte und antragsgemäß mit dem begehrten Zuschlag von 15% zu honorieren ist.
Auch wurden durch den Insolvenzverwalter komplexe Umsatzsteuererklärungen für bisher 12 Jahre erstellt, denen noch weitere folgen werden. Die über ein Jahrzehnt erfolgte, notwendige Befassung des Verwalters und seines Personals übersteigt den üblichen Aufwand und bedingte zudem keine nennenswerte Erhöhung der Vergütung, sodass der beantragte Zuschlag von 10% ebenfalls anzuerkennen war.
Die Schuldnerin war Teil einer Unternehmensgruppe und in allen Bereichen eng mit den weiteren gruppenangehörigen Gesellschaften verflochten. Aus dem Unternehmensverband stellten nachfolgend diverse weitere Unternehmen Insolvenzanträge. Darüber hinaus existierten weitere verbundene Gesellschaften
im europäischen Ausland (Spanien, Niederlande, Frankreich).
Um einen reibungslosen Ablauf der einzelnen Verfahren gewährleisten zu
können, waren dauerhafte, engmaschige Koordinationen zwischen den
beteiligten Insolvenzverwaltern erforderlich.
Nach dem Vortrag des Verwalters bestanden konzernweite Finanzierungen und
Kreditsicherheiten, sodass ein erhöhter Abstimmungsbedarf schon im Hinblick auf die Gesamthaftung bestand.
Zur Beschaffung von Waren aus einheitlich vorgehaltenen Lagern wurde ein gemeinsames Warenwirtschaftssystem geführt, sodass die Prüfung und Differenzierung der Zahlungseingänge einen entsprechend erhöhten Tätigkeitsaufwand zur Folge hatte. Es mussten angabegemäß u.a. häufig Fehlzahlungen eruiert und an die richtige Gesellschafterin weitergleitet werden.
Die rechtlichen Prüfungen und Abgrenzungen waren ebenfalls von hohem Aufwand, u.a. bedurften zahlreiche konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten aus Konten und vorgenommene Saldierungen sorgfältiger Prüfung.
Ermittelte Forderungen mussten sodann auch in den jeweiligen Konzerngesellschaften zur Tabelle angemeldet werden, zudem war eine Vielzahl gesellschaftsrechtlicher sowie steuerrechtlicher Fragestellungen zu klären.
Es wurden von der Schuldnerin Warenbestände auch im europäischen Ausland vertrieben. Der zu klärende Forderungsbestand umfasste eine Vielzahl von Debitoren aus Großbritannien, Frankreich, Polen, Italien und Skandinavien. Die über mehrere Länder hinweg zu führenden Absprachen mussten in englischer und französischer Sprache erfolgen. Die Korrespondenz mit Lieferanten aus Korea, China und Großbritannien konnte ebenfalls nur in englisch und damit unter erhöhten Anforderungen erfolgen.
Auch die Prüfung von Forderungsanmeldungen, Titeln, geltend gemachten Sicherungsrechten war entsprechend erschwert. Für die Erschwernisse aus der Konzernverflechtung und den Auslandsbezügen ist in Anbetracht der geschilderten Schwierigkeiten der begehrte Zuschlag von 25% gleichfalls nicht zu beanstanden.
Von dem sich so ergebenden Gesamtzuschlag von 60% war ein Abzug von 5% vorzunehmen für die aufgrund der Befassung im vorläufigen Verfahren eingetretenen Arbeitserleichterungen
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 262.234,12 € war nach §§ 1,2,3 InsVV damit eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Eine Delegation von Regeltätigkeiten ist vorliegend nicht erfolgt, Beträge im Rahmen des § 5 InsVV wurden nicht entnommen, Vorschüsse ebenso wenig.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.