Vergütungsfestsetzung
Baby Sweets GmbH
Leuna
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 423/24
- Registerbezug
- Stendal, HRB 23012
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 08.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 59 IN 423/24. In dem Insolvenzverfahren Baby Sweets GmbH, Pflaumenbaumweg 3, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 23012), vertr. d.: Tom Wachsmann, 06237 Leuna, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.12.2025 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S.2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom Sachwalter vorgetragene und anhand der Akte nachvollziehbare Begründung des Antrages vom 23.10.2025.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsmasse für die Sachwaltung von € bei einem Regelsatz i.H.v. € mit einer Vergütung i.H.v. € und ausgehend von einer Berechnungsmasse für die vorläufige Sachwaltung von € bei einem Regelsatz i.H.v. € nach § 2 Abs. 1 InsVV mit einer Vergütung i.H.v. € mit einem Gesamtzuschlag bei der Sachwaltung von 40% und bei der vorläufigen Sachwaltung von 25% zur Regelvergütung für den Arbeitsaufwand bei der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten, der Unternehmensfortführung und der Klärung insolvenzspezifischer Ansprüche sowie der Begleitung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt als eine Pauschale in Höhe von €/ je angefangenen Monats nach §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten ist nach Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 05.12.2025.
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom Sachwalter vorgetragene und anhand der Akte nachvollziehbare Begründung des Antrages vom 23.10.2025.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsmasse für die Sachwaltung von € bei einem Regelsatz i.H.v. € mit einer Vergütung i.H.v. € und ausgehend von einer Berechnungsmasse für die vorläufige Sachwaltung von € bei einem Regelsatz i.H.v. € nach § 2 Abs. 1 InsVV mit einer Vergütung i.H.v. € mit einem Gesamtzuschlag bei der Sachwaltung von 40% und bei der vorläufigen Sachwaltung von 25% zur Regelvergütung für den Arbeitsaufwand bei der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten, der Unternehmensfortführung und der Klärung insolvenzspezifischer Ansprüche sowie der Begleitung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt als eine Pauschale in Höhe von €/ je angefangenen Monats nach §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten ist nach Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 05.12.2025.