Sicherungsmaßnahme
E & W Stapler-Technik GmbH
Castrop-Rauxel
Das Amtsgericht Dortmund hat zur E & W Stapler-Technik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.01.2026, Aktenzeichen 252 IN 169/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 252 IN 169/25
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 16771
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Sabine Aldermann
- Im Handelsregister seit
- 1996
- Stammkapital
- 52.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ist der Ankauf und Verkauf von neuen und gebrauchten Gabelstaplern sowie Vermietung, Reparatur, Transport, Service, An- und Verkauf von Zubehör und sonstigen verwandten Gerätschaften und Selbstfahrmaschinen
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 169/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 16771 eingetragenen E & W Stapler-Technik GmbH, Zum Düker 6, 44579 Castrop-Rauxel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Marion Wagner, Vaerstenberg 12 e, 58313 Herdecke und Herrn Christoph Tobias Wagner, Vaerstenberg 14, 58313 Herdecke
Geschäftszweig: ist der Ankauf und Verkauf von neuen und gebrauchten Gabelstaplern sowie Vermietung, Reparatur, Transport, Service, pp
ist am 06.01.2026, um 13:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Landgrafenstr. 2a, 44139 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
252 IN 169/25
Amtsgericht Dortmund, 06.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 16771 eingetragenen E & W Stapler-Technik GmbH, Zum Düker 6, 44579 Castrop-Rauxel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Marion Wagner, Vaerstenberg 12 e, 58313 Herdecke und Herrn Christoph Tobias Wagner, Vaerstenberg 14, 58313 Herdecke
Geschäftszweig: ist der Ankauf und Verkauf von neuen und gebrauchten Gabelstaplern sowie Vermietung, Reparatur, Transport, Service, pp
ist am 06.01.2026, um 13:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Landgrafenstr. 2a, 44139 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
252 IN 169/25
Amtsgericht Dortmund, 06.01.2026