Insolvenzbekanntmachung
DYGA GROUP GmbH
Germersheim
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur DYGA GROUP GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.06.2026, Aktenzeichen 3 IN 76/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 76/26
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 34025
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 24.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 76/26
23.06.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
Techniker Krankenkasse, Habichtstr. 28, 22305 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
DYGA GROUP GmbH, Hockenheimer Straße 6, 76726 Germersheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 34025),
vertreten durch:
Blazej Piotr Dyga, 46-050 Kosorowice, POLEN, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird, nachdem Herr Dyga , der geschäftsführende Alleingesellschafteram 21.6.26 verstorben ist , Herr Rechtsanwalt Ahmede Peken , Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim gem. §§ 4, 5 InSO , 57 I ZPO zum Verfahrenspflegerfür die Schuldnerin bestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 76/26
23.06.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
Techniker Krankenkasse, Habichtstr. 28, 22305 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
DYGA GROUP GmbH, Hockenheimer Straße 6, 76726 Germersheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 34025),
vertreten durch:
Blazej Piotr Dyga, 46-050 Kosorowice, POLEN, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird, nachdem Herr Dyga , der geschäftsführende Alleingesellschafteram 21.6.26 verstorben ist , Herr Rechtsanwalt Ahmede Peken , Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim gem. §§ 4, 5 InSO , 57 I ZPO zum Verfahrenspflegerfür die Schuldnerin bestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.