Sicherungsmaßnahme
DWS Facility Service GmbH
Viersen
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur DWS Facility Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.03.2026, Aktenzeichen 19 IN 1/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 19 IN 1/26
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 21728
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Tim Kölling
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 1/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 21728 eingetragenen DWS Facility Service GmbH, Burscheider Straße 99, 51381 Leverkusen, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Stecker,
ist am 16.03.2026, um 16:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Tim Kölling, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
19 IN 1/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 16.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 21728 eingetragenen DWS Facility Service GmbH, Burscheider Straße 99, 51381 Leverkusen, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Stecker,
ist am 16.03.2026, um 16:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Tim Kölling, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
19 IN 1/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 16.03.2026