Eröffnung des Verfahrens
Duralin Leichtmetall GmbH Sachsen
Stollberg
Das Amtsgericht Chemnitz hat über das Vermögen der Duralin Leichtmetall GmbH Sachsen das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.07.2026, Aktenzeichen 304 IN 904/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 304 IN 904/26
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 16399
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 01.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Thomas Beck Dürerstraße 15 08527 Plauen Telefon geschäftlich: 03741 251875 0 Telefax: 03741 251875 1
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 904/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Duralin Leichtmetall GmbH Sachsen, Am Birkenwäldchen 1, 09366 Stollberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 16399
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Petzold
ergeht am 01.07.2026 nachfolgende Entscheidung: 1.
Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Geschäftszweig Fertigung und Montage von Balkonanlagen, Geländern, Fenstergittern und ähnlichen Produkten) wird am 01.07.2026 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Thomas Beck Dürerstraße 15 08527 Plauen Telefon geschäftlich: 03741 251875 0 Telefax: 03741 251875 1 Email geschäftlich: plauen@anwaelte-beck.de Website: www.anwaelte-beck.de
bestellt. 3.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
Seite 1
4.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 20.08.2026 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin
in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die
gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzver-
walter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Scha-
den.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an
die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die
Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses
oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Ver-
fahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von
§§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechts-
geschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der
Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonde-
rer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung
(§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen
(§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 In-
sO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Donnerstag, 01.10.2026
10:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude -
Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshand-
lungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen
solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklä-
ren; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessord-
nung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbe-
kanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Da-
ten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfah-
rens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden
Seite 2
einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Aktenzeichen: 304 IN 904/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Duralin Leichtmetall GmbH Sachsen, Am Birkenwäldchen 1, 09366 Stollberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 16399
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Petzold
ergeht am 01.07.2026 nachfolgende Entscheidung: 1.
Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Geschäftszweig Fertigung und Montage von Balkonanlagen, Geländern, Fenstergittern und ähnlichen Produkten) wird am 01.07.2026 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Thomas Beck Dürerstraße 15 08527 Plauen Telefon geschäftlich: 03741 251875 0 Telefax: 03741 251875 1 Email geschäftlich: plauen@anwaelte-beck.de Website: www.anwaelte-beck.de
bestellt. 3.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
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4.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 20.08.2026 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin
in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die
gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzver-
walter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Scha-
den.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an
die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die
Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses
oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Ver-
fahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von
§§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechts-
geschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der
Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonde-
rer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung
(§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen
(§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 In-
sO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Donnerstag, 01.10.2026
10:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude -
Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshand-
lungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen
solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklä-
ren; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessord-
nung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbe-
kanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Da-
ten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfah-
rens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden
Seite 2
einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.