Sicherungsmaßnahme
Duralin Leichtmetall GmbH Sachsen
Stollberg
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Duralin Leichtmetall GmbH Sachsen eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.05.2026, Aktenzeichen 304 IN 904/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 304 IN 904/26
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 16399
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 12.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 904/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Duralin Leichtmetall GmbH Sachsen, Am Birkenwäldchen 1, 09366 Stollberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 16399
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Petzold
- wurde am 12.05.2026 um 10:54 Uhr Thomas Beck, Dürerstraße 15, 08527 Plauen, Website www.anwaelte-beck.de, Email geschäftlich plauen@anwaelte-beck.de, Telefax 03741 251875 1, Telefon geschäftlich 03741 251875 0 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 304 IN 904/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Duralin Leichtmetall GmbH Sachsen, Am Birkenwäldchen 1, 09366 Stollberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 16399
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Petzold
- wurde am 12.05.2026 um 10:54 Uhr Thomas Beck, Dürerstraße 15, 08527 Plauen, Website www.anwaelte-beck.de, Email geschäftlich plauen@anwaelte-beck.de, Telefax 03741 251875 1, Telefon geschäftlich 03741 251875 0 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.